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Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden
zu ziehende Los.
Artikel X.
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium ist ermächtigt, den Text der Kirchen—
vorstands= und Synodalordnung so bekannt zu machen, wie er sich ergibt aus gegenwärtigem
Kirchengesetze sowie aus der unter dem 3. Juni 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 79) bekannt ge-
machten authentischen Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze von § 38, ferner
aus dem Kirchengesetze, eine Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Kirchenvorstands-
und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, vom 1 5. April 1873
(G.= u. V.-Bl. S. 383) in Verbindung mit dem Kirchengesetze, eine Abänderung des vor-
bezeichneten Gesetzes betreffend, vom 30. November 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 711) und
mit dem Kirchengesetze, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend, vom
8. Dezember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 2206), ferner aus Artikel I und § 1 von Artikel III
des Kirchengesetzes, die §§ 3, 8 und 33 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom
30. März 1868 betreffend, vom 30. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 219) und aus
dem Kirchengesetze, die den Abgeordneten zur Synode zu gewährende Auslösung betreffend,
vom 26. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 130).
Bei der Neubekanntmachung des Textes der Kirchenvorstands= und Synodalordnung ist
im Eingange das Wort „wird“ durch „ist“ zu ersetzen und nach „erlassen“ an-
zufügen „worden“
als erledigt wegzulassen der letzte Absatz von § 18, das Wort „Eventuelle“ aus
der Uberschrift von § 35, der letzte Satz von Absatz 4 des § 41 und der § 45;
den Uberschriften von §§ 19, 20, 21, 23 bis 26 nach „Zu“ jedesmal einzu-
fügen „S 18 Ziffer“
der Absatz 2 und der Absatz 3 von § 25 als außer Wirksamkeit getreten zu be-
zeichnen und wegzulassen;
in § 26 unter a Absatz 2 statt „Ministeriums des Kultus" zu setzen „Evangelisch-
lutherischen Landeskonsistoriums“
in § 34 und in § 40 Absatz 4 statt „Ministerium des Kultus“ zu setzen „Evan-
gelisch-lutherische Landeskonsistorium“
im fünften Absatze von § 36 das Klammerzeichen vor und nach der Anführung
von § 33 Nr. 2, 3 und 4 wegzulassen;
in § 38 der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2 zu ziehen und als Absatz 3 die Er-
läuterung vom 3. Juni 1871 einzufügen unter Zusammenziehung ihrer beiden
Absätze zu einem;