Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden 
zu ziehende Los. 
Artikel X. 
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium ist ermächtigt, den Text der Kirchen— 
vorstands= und Synodalordnung so bekannt zu machen, wie er sich ergibt aus gegenwärtigem 
Kirchengesetze sowie aus der unter dem 3. Juni 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 79) bekannt ge- 
machten authentischen Erläuterung der Bestimmung im zweiten Absatze von § 38, ferner 
aus dem Kirchengesetze, eine Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Kirchenvorstands- 
und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, vom 1 5. April 1873 
(G.= u. V.-Bl. S. 383) in Verbindung mit dem Kirchengesetze, eine Abänderung des vor- 
bezeichneten Gesetzes betreffend, vom 30. November 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 711) und 
mit dem Kirchengesetze, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend, vom 
8. Dezember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 2206), ferner aus Artikel I und § 1 von Artikel III 
des Kirchengesetzes, die §§ 3, 8 und 33 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 
30. März 1868 betreffend, vom 30. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 219) und aus 
dem Kirchengesetze, die den Abgeordneten zur Synode zu gewährende Auslösung betreffend, 
vom 26. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 130). 
Bei der Neubekanntmachung des Textes der Kirchenvorstands= und Synodalordnung ist 
im Eingange das Wort „wird“ durch „ist“ zu ersetzen und nach „erlassen“ an- 
zufügen „worden“ 
als erledigt wegzulassen der letzte Absatz von § 18, das Wort „Eventuelle“ aus 
der Uberschrift von § 35, der letzte Satz von Absatz 4 des § 41 und der § 45; 
den Uberschriften von §§ 19, 20, 21, 23 bis 26 nach „Zu“ jedesmal einzu- 
fügen „S 18 Ziffer“ 
der Absatz 2 und der Absatz 3 von § 25 als außer Wirksamkeit getreten zu be- 
zeichnen und wegzulassen; 
in § 26 unter a Absatz 2 statt „Ministeriums des Kultus" zu setzen „Evangelisch- 
lutherischen Landeskonsistoriums“ 
in § 34 und in § 40 Absatz 4 statt „Ministerium des Kultus“ zu setzen „Evan- 
gelisch-lutherische Landeskonsistorium“ 
im fünften Absatze von § 36 das Klammerzeichen vor und nach der Anführung 
von § 33 Nr. 2, 3 und 4 wegzulassen; 
in § 38 der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2 zu ziehen und als Absatz 3 die Er- 
läuterung vom 3. Juni 1871 einzufügen unter Zusammenziehung ihrer beiden 
Absätze zu einem;
	        
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