Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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(5) Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß zur Ausführung der im Absatz 4 
erwähnten Obliegenheiten auch Helfer aus der Gemeinde zugezogen werden dürfen oder 
zuzuziehen sind. Das Ortsgesetz hat solchenfalls mit zu bestimmen, welchen Anforderungen 
die Helfer ihrer Person nach genügen müssen. 
85. 
Teilnahme des Kirchenpatrons an den Geschäften des Kirchenvorstands. 
(1) Der Kirchenpatron kann von der Verwaltung des Kirchenvorstands jederzeit 
Kenntnis nehmen und, wenn er der evangelisch-lutherischen Konfession zugetan ist, auch die 
zur Wählbarkeit für den Kirchenvorstand erforderlichen Eigenschaften besitzt, den Sitzungen 
des Kirchenvorstands beiwohnen und sich, jedoch ohne Stimmrecht, an dessen Verhandlungen 
beteiligen. Er hat dieses Recht persönlich auszuüben, doch können, unter den obigen Vor- 
aussetzungen, Ehemänner für ihre Ehefrauen und Vormünder für ihre Pflegbefohlenen 
eintreten. Auch ist der Kirchenpatron zu den Versammlungen des Kirchenvorstands nur 
dann einzuladen, wenn er innerhalb Landes wohnt. 
(2) Gestattet die Dringlichkeit einer zu verhandelnden Angelegenheit nicht, den außer- 
halb der Parochie sich aufhaltenden Kirchenpatron zu der Versammlung einzuladen, oder 
ist derselbe abgehalten, der Versammlung beizuwohnen, so ist demselben sofort und längstens 
binnen drei Tagen auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls über die stattgefundene 
Verhandlung zuzusenden. 
(3) Stadträte und andere Korporationen, denen ein Patronatrecht zusteht, können 
durch eines ihrer Mitglieder, welches die zur Wählbarkeit für den Kirchenvorstand er- 
forderlichen Eigenschaften besitzt, den Versammlungen des Kirchenvorstands unter Beteiligung 
an dessen Verhandlungen, jedoch ohne Stimmrecht, beiwohnen. 
(4) Findet der Kirchenpatron einen Beschluß des Kirchenvorstands bedenklich, so kann 
er auf Entscheidung der Kircheninspektion, beziehentlich der Konsistorialbehörde, antragen. 
86. 
Vertretung der eingepfarrten und der Filial-Gemeinden. 
(1) Aus jeder eingepfarrten politischen Gemeinde ist in der Regel wenigstens ein 
Mitglied in den Kirchenvorstand zu wählen, doch können auch kleinere Ortschaften zu diesem 
Ende zusammengeschlagen werden. 
(2) Der Besitzer eines mit Wohngebäuden versehenen, von dem politischen Gemeinde- 
verbande eximierten Grundstücks ohne Patronatrecht hat, sofern er die § 8 bezeichneten 
Eigenschaften der Wählbarkeit besitzt, Sitz und Stimme im Kirchenvorstande. Befinden 
sich mehrere solcher Grundstücksbesitzer in der Kirchgemeinde, so werden sie durch einen 
oder einige, die sie selbst aus ihrer Mitte wählen, im Kirchenvorstande vertreten.
	        
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