Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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bereits verkündigt ist, für diese Wahl endgültig. Es ist jedoch unbenommen, innerhalb der 
Rekursfrist die Entscheidung der höheren Behörde für spätere Wahlen anzurufen. 
8. Wählbar sind nur selbständige Hausväter der Kirchgemeinde von gutem Rufe, 
bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Lebensjahr 
vollendet haben und keinen der Gründe gegen sich haben, die nach Ziffer 4 von der Auf— 
nahme in die Wählerliste ausschließen. 
Personen, welche als Einzelne mit der Kirche, der Kirchgemeinde oder einem geistlichen 
Lehne Prozeß führen, können während der Dauer des letzteren nicht Mitglieder des Kirchen— 
vorstandes sein. 
89. 
Wahl des Kirchenvorstands. 
(1) Die Kirchgemeinde wählt die Kirchenvorsteher nach Stimmenmehrheit. Bei Gleich— 
heit der Stimmen entscheidet das Los. 
(2) In Kirchgemeinden, welche aus mehr als einer politischen Gemeinde bestehen, sind 
die nach §§ 3 und 6 in den Kirchenvorstand zu wählenden Mitglieder von jeder Gemeinde 
allein, in zusammengeschlagenen Gemeinden aber von diesen gemeinschaftlich zu wählen, 
ebenso steht die Wahl der Exemten diesen selbst zu. 
10. 
Abkündigung der Wahl. Wahlausschuß. 
(1) Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Tage vorher, von der Kanzel unter an- 
gemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung eines Wahlausschusses 
vorzunehmen. Den Vorsitz im Wahlausschusse führt der Vorsitzende im Kirchenvorstande 
oder dessen Stellvertreter, die erforderliche Anzahl von Beisitzern ernennt der Kirchen- 
vorstand. 
(2) Den Wahlausschuß für die erste Wahl ernennt der Pfarrer, in Städten in Ge- 
meinschaft mit den Stadträten, in den übrigen Orten in Gemeinschaft mit den Gemeinde- 
vorständen. 
11. 
Obliegenheiten des Wahlausschusses. 
Der Wahlausschuß hat darauf zu achten, daß niemand eine Stimme abgebe, der dazu 
nicht berechtigt ist, daß niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist, daß jede Wahl- 
stimme richtig aufgezeichnet und gezählt und die Stimmenmehrheit richtig berechnet werde. 
812. 
Wahlverfahren. 
Die Wahl erfolgt durch mündliche oder schriftliche, jedenfalls aber persönliche Stimm- 
gebung auf eine nach den örtlichen Verhältnissen festzustellende Weise. Uber den Erfolg
	        
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