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der Abstimmung und Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und das Ergebnis der Wahl
der Kircheninspektion anzuzeigen.
13.
Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl.
JFällt die Wahl auf eine Person, welcher nach der Ansicht des Wahlausschusses die
Wählbarkeit abgeht, so hat hierüber, wenn der Gewählte bei der Eröffnung des Wahl-
ausschusses sich nicht beruhigt, die Kircheninspektion zu entscheiden.
14.
Ausnahmsweise Leitung der Wahl durch die Kircheninspektion.
In größeren Kirchgemeinden oder wo sonst die Verhältnisse schwieriger sind, kann auch
die Kircheninspektion auf Antrag des Wahlausschusses die Leitung der Wahlhandlung über-
nehmen. Sie tritt dann mit dem Wahlausschusse zusammen und hat in Gemeinschaft mit
demselben dessen Obliegenheiten und Befugnisse.
15.
Bekanntmachung und Verpflichtung der Gewählten.
Der Erfolg der Wahlen ist am nächsten Sonntage bei dem Vormittagsgottesdienste
der versammelten Gemeinde bekannt zu machen. Hierbei überträgt der Pfarrer den Ge-
wählten im Namen der Kirchgemeinde ihr Amt und nimmt dieselben mittels Handschlags
in Pflicht.
16.
Gründe zulässiger Ablehnung.
(1) Die Übernahme des Kirchenvorsteheramts kann abgelehnt werden:
1. von denjenigen, welche unmittelbar vorher oder vor nicht länger als drei Jahren
Kirchenvorsteher gewesen sind;
2. bei einem Lebensalter von 60 Jahren;
3. wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, worüber der Kirchenvorstand, vor-
behältlich der Berufung an die Kircheninspektion, entscheidet.
(2) Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Kirchenvorstehers zu über-
nehmen, oder wegen Vernachlässigung der Amtspflicht aus dem Kirchenvorstande entlassen
wird, verliert auf die Zeit, für welche er gewählt war, sein Stimmrecht.
817.
Dauer des Amtes. Ergänzung im Laufe einer Wahlperiode.
(1) Das Amt wird auf sechs Jahre übernommen, jedoch so, daß allemal nach drei
Jahren die Hälfte der Kirchenvorsteher ausscheidet. Diese Hälfte wird nach den ersten drei