Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Jahren, insofern nicht eine gütliche Vereinigung darüber unter den Mitgliedern stattfindet, 
durch das Los bestimmt. Später treten allemal diejenigen ab, welche sechs Jahre zuvor 
gewählt worden sind. 
(2) Die Abtretenden sind jedoch wieder wählbar. 
(s) Scheiden im Laufe der dreijährigen Wahlperiode von der Gemeinde gewählte 
Kirchenvorsteher aus, so werden die erledigten Stellen, solange der Kirchenvorstand 
wenigstens noch aus drei gewählten Mitgliedern besteht, von diesem selbst durch Zuwahl 
auf die noch übrige Amtsdauer der Ausgeschiedenen wieder ersetzt, außerdem findet außer- 
ordentliche Ergänzungswahl durch die Kirchgemeinde statt. 
(4) Vertreter der Exemten werden auch in diesem Falle von den übrigen Exemten 
gewählt. 
(5) Bestehenden lokalstatutarischen anderen Bestimmungen ist auch hierbei nachzugehen 
(vergl. §§ 3 und 6). 
818. 
Wirkungskreis des Kirchenvorstands. 
Der Kirchenvorstand soll im allgemeinen, im steten Hinblicke auf den Beruf der 
Kirchgemeinde (8 1), an seinem Teile zur Verwirklichung ihrer Aufgabe nach Kräften bei- 
tragen. Er hat daher insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 
1. Erhaltung von Zucht und Sitte und Belebung des christlichen Sinnes in der Kirch- 
gemeinde; 
2. Aufsicht über würdige Feier der Sonn= und Festtage, Aufrechthaltung und Be- 
förderung der äußeren Ordnung beim Gottesdienste: 
3. Aufsicht über die kirchlichen Gebäude und deren Gebrauch; 
4. die unter Mitwirkung des Kirchenpatrons zu vollziehende Verwaltung und nächste 
Beaufsichtigung des Vermögens der Kirche und der ihr gewidmeten oder sonst mit 
dem Kirchenvermögen verbundenen Stiftungen; 
5. die Kontrolle über Verlösung der Kirchensitze und Grabstellen und über Führung der 
bezüglichen Register; 
6. Mitwirkung und Erklärung namens der Gemeinde bei Anderungen des Kirchenbezirks, 
der lokalen kirchlichen Einrichtungen, der Kirchenämter und der Liturgie; 
7. Ausübung der Rechte, welche bei der Besetzung der geistlichen Stellen und der 
niederen Kirchenämter der Kirchgemeinde zustehen, und Aufsicht über die niederen 
Kirchendiener: 
§. Wahlen zur Synode; 
9. Vertretung des Kirchenlehns und der Kirchgemeinde in Rechtsangelegenheiten.
	        
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