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(3) Den Gebrauch der Kirchen für andere Handlungen, als die, welche zum Gottes-
dienste und zu den kirchlichen Erbauungsmitteln der evangelisch-lutherischen Kirche gehören
und die Uberlassung derselben zum Gottesdienste an andere Religionsgesellschaften zu
gestatten, liegt nicht in der Befugnis des Kirchenvorstands, sondern steht der Kirchen-
inspektion zu, welche jedoch derartige Ausnahmen nicht ohne vorgängige Zustimmung des
Kirchenpatrons und des Kirchenvorstands bewilligen darf. Die Genehmigung des Kirchen-
patrons ist nicht erforderlich, wenn er sich außerhalb des Königreichs Sachsen aufhält, und
wird von dem im Inlande Wohnenden angenommen, wenn er nicht binnen acht Tagen nach
erhaltener Nachricht hiervon widerspricht.
822.
Zu § 18 Ziffer 4.
(1) Wo jetzt schon besondere Beamte für die Verwaltung des Kirchenvermögens und
der mit demselben verbundenen Stiftungs= und anderen Kassen bestellt sind, bewendet es
hierbei, sowie bei der seitherigen Art und Weise ihrer Wahl, solange nicht eine Abänderung
vom Kirchenvorstande beantragt und nach Gehör der derzeitigen Anstellungsberechtigten
von der Konsistorialbehörde genehmigt wird. An anderen Orten wählt der Kirchenvorstand,
in der Regel aus seiner Mitte, einen Rechnungsführer. Dieser besorgt die Einnahme und
Ausgabe bei dem Kirchenvermögen und den damit verbundenen Kassen und führt die
Rechnung darüber, er ist auch zu diesem Amte eidlich zu verpflichten.
(2) Der Kirchenvorstand hat den Rechnungsführer zu kontrollieren und mit demselben
gemeinschaftlich für Erhaltung des Kirchen-, Pfarr= und Stiftungsvermögens, der Kirchen-
und Pfarrgüter, der geistlichen Gebäude und deren Inventarien Sorge zu tragen.
(s) Nähere Bestimmungen hierüber werden durch die dem Rechnungsführer von der
Kircheninspektion, unter Vernehmung mit dem Patrone und dem Kirchenvorstande, zu er-
teilende Instruktion getroffen.
(4) Alle drei Jahre, oder nach Beschluß des Kirchenvorstands alljährlich, ist über
Einnahme und Ausgabe bei dem Vermögen der Kirche und der mit demselben verbundenen
Stiftungs= und anderen Kassen, sowie über die Bedürfnisse der Kirchgemeinde überhaupt
ein Voranschlag aufzustellen und der Kircheninspektion zur Prüfung vorzulegen.
(5) Ausgaben aus dem Kirchenvermögen und den mit demselben verbundenen Kassen,
welche über den Voranschlag hinaus von dem Kirchenvorstande beantragt werden, bedürfen
der Genehmigung der Kircheninspektion.
(6) Hinsichtlich der Einrichtung und Abnahme der Kirchrechnungen wird das Nötige
im Verordnungswege verfügt. Besondere Bestimmungen hierüber bleiben lokalstatutarischer
Festsetzung vorbehalten.
1906. 64