Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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(4) Nach erfolgter Designation und nach abgehaltener Probepredigt des Designierten 
hat der Kirchenvorstand binnen längstens acht Tagen nach letzterer sich namens der Ge- 
  
(8 2 ist aufgehoben durch Kirchengesetz vom 30. November 1876.) 
§ 3. Sind weniger als drei Bewerber oder solche, welche auch ohne Bewerbung sich zur Annahme der 
Stelle bereit finden lassen, vorhanden, so ist vom Kollator eine Bekanntmachung wegen der erledigten Stelle 
in der Leipziger Zeitung mit der Aufforderung zur Bewerbung zu erlassen. 
Ist dann nicht mindestens ein Bewerber vorhanden, den sowohl der Kollator, als auch der Kirchen- 
vorstand geeignet findet, so wird die Stelle ohne weitere Beteiligung des Kollators und des Kirchenvorstands 
vom Landeskonsistorium besetzt. 
§ 4. Der Kirchenvorstand kann die Genannten durch Vermittelung des Superintendenten zu Gast- 
predigten einladen lassen, insofern er nicht vorzieht, auf anderem Wege über die Persönlichkeit derselben sich 
Kenntnis zu verschaffen. 
Den Gastpredigern ist der Reiseaufwand aus der Kirchenkasse zu erstatten und ein Verzicht hierauf nicht 
statthaft. 
§ 5. Binnen sechs Wochen vom Tage der Namhaftmachung an hat der Kirchenvorstand bei Verlust 
seines Wahlrechts einen der Genannten für die zu besetzende Stelle zu wählen und die getroffene Wahl dem 
Kollator anzuzeigen, welcher den Gewählten dem Landeskonsistorium präsentiert. 
§ 6. Versäumt sich der Kirchenvorstand an der ihm zur Wahl und zur Anzeige des Gewählten ein- 
geräumten Frist, so hat der Kollator das Recht, einen der von ihm namhaft Gemachten für die betreffende 
geistliche Stelle selbständig dem Landeskonsistorium zu präsentieren. 
§ 7. Findet der Kirchenvorstand die Bedürfnisse seiner Gemeinde durch die ihm vom Kollator Ge- 
nannten nicht berücksichtigt und ist eine Einigung zwischen Kollator und Kirchenvorstand über den zu Wahlenden 
auch binnen vier Wochen nach Ablauf der im § 5 genannten Frist nicht erlangt, so ist das betreffende geistliche 
Amt ohne weiteres vom Landeskonsistorium zu besetzen, welches jedoch keinen der von dem Kirchenvorstande 
bereits Abgelehnten dazu berufen darf. 
Gründe für die Ablehnung anzugeben ist der Kirchenvorstand nicht verpflichtet. 
Steht dem Landeskonsistorium selbst das Kollaturrecht zu, so erfolgt die Besetzung durch die in Evan- 
gelicis beauftragten Staatsminister. 
§ 8. Wenn eine Filialgemeinde bei der Besetzung der Stelle beteiligt ist, tritt der Kirchenvorstand der 
letzteren mit dem der Mutterkirche zur Vornahme der Wahl zusammen (8 6 der Kirchenvorstands= und 
Synodalordnung). 
§ 9. Macht ein Kollator innerhalb der nächsten drei Monate nach Erledigung einer geistlichen Stelle 
von dem ihm nach § 1 zustehenden Vorschlagsrechte nicht Gebrauch, so gehen alle Befugnisse und Verpflich- 
tungen des Kollators in bezug auf den vorliegenden Besetzungsfall ohne weiteres auf das Landeskonsistorium 
über. 
§ 10. Der von dem Kirchenvorstande gewählte Geistliche hat eine Probe vor der Kirchgemeinde nicht 
weiter abzulegen. 
5 11. Hilfsprediger und Vikare bestellt das Landeskonsistorium und ohne Beteiligung der Kollatoren 
und Kirchenvorstände. . 
§ 12. Die Bestimmungen im § 25 Absatz 2 und 3 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 
30. März 1868 treten außer Wirksamkeit. 
Die Bestimmungen Absatz 4 und 5 desselben Paragraphen kommen nur noch bei solchen Besetzungs- 
fällen in Anwendung, in welchen der Designierte eine Probe vor der Gemeinde abzulegen hat. 
Dazu Kirchengesetz, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend; 
vom 8. Dezember 1896: 
§ 1. Das Kirchengesetz, eine Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Kirchenvorstands= und 
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