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meinde darüber zu erklären, ob gegen des Designierten Person, Lehre, Wandel, abgelegte
Probe oder sonst etwas Erhebliches einzuwenden sei und, wenn er Einwendungen zu machen
findet, solche gehörig zu begründen.
(5) Ein Verzicht auf die Probe ist nur dann zulässig, wenn solcher vom Kirchen-
vorstande in einer von mindestens zwei Dritteilen seiner Mitglieder besuchten Sitzung ein-
stimmig beschlossen wird.
(6) Glöckner, Kirchner, Zimbelträger und andere niedere Kirchendiener, insofern deren
Stellen nicht mit Schulämtern verbunden sind, werden von dem Kirchenvorstande frei ge-
wählt und verpflichtet. Ist jedoch aus besonderem Grunde eidliche Verpflichtung erforder-
lich, so erfolgt diese durch die Kircheninspektion.
(7) Die Trennung eines Kirchenamts von einem Schulamte, oder die Verbindung
des ersteren mit einem solchen, kann, nach Gehör des Schulvorstands, nur mit Genehmigung
der Konsistorialbehörde erfolgen.
Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, vom 15. April 1873 (G.= u. V.-Bl.
S. 383 flg.) findet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Kirchengesetzes an keine Anwendung
a) auf die Besetzung der ersten fünf in jedem Kalenderhalbjahre durch Tod, freiwillige Emeritierung oder
Amtswechsel ihres Inhabers zur Erledigung kommenden geistlichen Stellen, mit Ausschluß der unter
Privatkollatur stehenden Pfarrstellen, neben welchen noch eine oder mehrere ständige geistliche Stellen
an derselben Kirche bestehen;
b) auf die erstmalige Besetzung neugegründeter geistlicher Stellen, dafern zu deren Ausstattung mit dem
gesetzlichen Mindesteinkommen eine Unterstützung aus Staats= oder landeskirchlichen Mitteln in An-
spruch genommen wird.
§ 2. Die unter §1 fallenden Stellen werden vom Landeskonsistorium dergestalt frei besetzt, daß auf
deren Besetzung ausschließlich die Vorschriften in Absatz 4 und 5 von § 25 der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung vom 30. März 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 204 flg.) zur Anwendung kommen. Es ist jedoch bei
Stellen nicht landesherrlichen Patronats vor der Designation der Kollator der Stelle vom Landeskonfistorium
mit seiner Erklärung zu hören.
8§ 3. Für die Bestimmung der unter § 1 Punkt a fallenden Stellen ist, wenn die Erledigung durch
Todesfall eingetreten ist, der Todestag, in den übrigen Erledigungsfällen der Tag entscheidend, an welchem
vom Landeskonsistorium die Emeritierung des Stelleninhabers genehmigt oder dessen Designation zu einem
anderen geistlichen Amte ausgesprochen oder angenommen worden ist.
§ 4. Bleibt hiernach zweifelhaft, auf welche von mehreren, an demselben Tag erledigten Stellen die
Bestimmung in § 1 unter a anzuwenden ist, so entscheidet unter denselben die freie Wahl des Landes-
konsistoriums.
§ 5. Würde
a) nach den vorstehenden Bestimmungen dieselbe geistliche Stelle in zwei oder mehreren Fällen innerhalb
dreißig Jahren nach Maßgabe des gegenwärtigen Kirchengesetzes zu besetzen sein, so kommen dessen
Vorschriften in dem zweiten und jedem ferneren dieser Erledigungsfälle nicht zur Anwendung.
Dasselbe gilt,
b) wenn innerhalb Jahresfrist mehr als eine Stelle an derselben Kirche nach Maßgabe des gegenwärtigen
Kirchengesetzes zu besetzen sein würde, für jeden zweiten oder ferneren Erledigungefall.
In den Fällen unter a und b erfolgt vielmehr die Besetzung allenthalben in Gemäßheit des in § 1
gedachten Kirchengesetzes vom 15. April 1973.
5 Auf die in § 1 unter a gedachten Erledigungsfälle kommen die betreffenden Stellen nicht mit in An-
rechnung.