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(2) Auch wird das Kirchenregiment alle wichtigeren, das Interesse der Landeskirche
berührenden Fragen der Synode zur Erklärung vorlegen.
(3) Dieselbe hat daher vor allem anderen mit den Vorlagen sich zu beschäftigen,
welche ihr von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern gemacht werden, und
solche zu erledigen; es steht ihr aber auch frei, von einzelnen Mitgliedern, von den Kirchen—
vorständen, beziehentlich Diözesanversammlungen angeregte geeignete Gegenstände zu be—
raten, darauf bezügliche Anträge zu stellen und Beschwerden über kirchliche Behörden,
Geistliche und Kirchendiener zu führen.
(4) Sie richtet ihre Schriften und etwaige Beschwerden über das Evangelisch-lutherische
Landeskonsistorium an die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
8S41.
Geschäftsordnung. Beschlüsse.
(1) Beratungen und Beschlüsse der Synode können nur bei einer Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteilen der 88 33 und 35 bestimmten Zahl der Mitglieder stattfinden.
(2) Sie beschließt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstim—
mung in der nächsten Sitzung zu wiederholen und, wenn auch dann eine Stimmenmehrheit
nicht erlangt wird, so entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich. Sie werden geheim, sowohl auf den Antrag der
Kommissare des Kirchenregiments bei Eröffnungen, für welche diese die Geheimhaltung
nötig erachten, als auch auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtreten
der Zuhörer wenigstens ein Vierteil der Mitglieder der Synode über die Notwendigkeit
der geheimen Beratung beitritt.
(a) Die Geschäftsordnung wird in der ersten Synode festgestellt und tritt nach erfolgter
Bestätigung durch die in Evangelicis beauftragten Staatsminister in Kraft. Bis dahin
gilt eine von denselben Staatsministern zu gebende provisorische Geschäftsordnung.
8 42.
Teilnahme des Kirchenregiments.
Der Staatsminister des Kultus und öffentlichen Unterrichts, die in Evangelicis be-
auftragten Staatsminister, sowie die von denselben ernannten Kommissare haben Zutritt
zu den Sitzungen der Synode und können an den Verhandlungen derselben Anteil nehmen.
Ein Stimmrecht haben sie nicht.
* 43.
Eröffnung und Schluß.
(1) Die Synode wird von einem der in Evangelicis beauftragten Staatsminister
oder einem von denselben abgeordneten Kommissar eröffnet und geschlossen.
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