Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Wahl und mit der Aufforderung an die in die Wählerliste eingetragenen Stimmberechtigten 
zu zahlreicher Beteiligung. Ort und Zeit der Wahl ist bei der Abkündigung genau an— 
zugeben. 
w Nach Befinden kann nebenbei Ort und Zeit der Wahl durch öffentliche Blätter und 
Anschläge an den Kirchtüren bekannt gemacht werden. 
Die Wahl ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, in der Kirche vor- 
zunehmen, am besten Sonntags nach beendigtem Gottesdienste. 
Was im 2. Absatze von § 10 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die 
„erste Wahl“ vorgeschrieben ist, gilt bei der ersten Kirchenvorstandswahl in neu ent- 
stehenden Kirchgemeinden. Ist das Pfarramt noch unbesetzt, so hat die Obliegenheit des 
Pfarrers der Pfarrverweser wahrzunehmen. 
8 12. Ob die Stimmgebung mündlich oder schriftlich erfolgen soll, hat der Kirchen- 
vorstand festzusetzen, bei der ersten Kirchenvorstandswahl in neu entstehenden Kirchgemeinden 
der Wahlausschuß. 
Die Wahl des Vertreters oder der Vertreter selbständiger Güter (§ 6, Absatz 2, der 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung) ist den Eigentümern derselben, wenn sie nicht die 
Leitung ihrer Wahlhandlung durch den Wahlausschuß verlangen, ganz zu überlassen. Sie 
haben aber noch vor dem Wahltermine dem Wahlausschusse in einer von allen Beteiligten 
unterzeichneten Schrift den oder die von ihnen gewählten Vertreter anzuzeigen. 
Die Gewählten sind, insofern sie der Wahlausschuß für wählbar erachtet, von der auf 
sie gefallenen Wahl sofort zu benachrichtigen und zur Erklärung über deren Annahme auf- 
zufordern. Lehnt einer oder der andere die Wahl ab und findet der Wahlausschuß die 
vorgebrachten Entschuldigungsgründe beachtenswert (816 der Kirchenvorstands= und Synodal- 
ordnung), oder weigert sich der Gewählte trotz der Zurückweisung seiner Ablehnungsgründe 
beharrlich, das Amt anzunehmen, so ist eine anderweite Wahl zu veranstalten. Dasselbe 
hat zu geschehen, wenn der Wahlausschuß einen Gewählten nicht für wählbar erachtet und 
entweder dieser bei der Eröffnung hierüber sich beruhigt oder auf erhobenen Widerspruch 
die Kircheninspektion der Ansicht des Wahlausschusses beitritt. 
§ 13. Am nächsten Sonntage nach vollständigem Abschlusse des Wahlverfahrens hat 
der Pfarrer beim Vormittagsgottesdienste die Namen der Kirchenvorsteher der Gemeinde 
bekannt zu machen, diese sodann am Altare unter angemessener Feierlichkeit zu verpflichten 
und in ihr Amt einzuweisen. Dabei ist folgende Gelöbnisformel: 
„Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen kirchlichen Dienstes stets mit ge- 
wissenhafter Sorgfalt und in Ubereinstimmung mit den Ordnungen der Kirche zu 
warten und mit Treue darauf zu achten, daß Alles ordentlich und ehrlich zugehe 
in der Gemeinde zu deren Bestem“ 
Zu 889, 
12 und 13. 
Zu § 15.
	        
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