Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Zollstelle an allen Wochentagen bei Tage beginnen. Der vorherigen Anmeldung 
(88 2 bez. 11) bedarf es in diesen Fällen nicht. 
830. Geflügeltransporte im Grenzverkehre, die aus weniger als 100 Stück bestehen 
und aus einer an Sachsen grenzenden österreichischen Bezirkshauptmannschaft (8 8) zur 
Verwendung in einer sächsischen Grenz-Amtshauptmannschaft (8§ 11) eingeführt werden, 
können an jeder sächsischen Zollstelle die Grenze überschreiten. 
Für derartige Geflügeltransporte ist ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (§ 3) 
beizubringen und an der Eingangszollstelle vorzulegen, wo es mit einem entsprechenden 
Vermerke versehen wird. 
Eine grenztierärztliche Prüfung der Ursprungszeugnisse oder eine Untersuchung des 
Geflügels, das im übrigen ebenso wie alle sonstigen vom Ausland eingeführten Geflügel- 
transporte den Bestimmungen der in § 7 angezogenen Verordnung vom 1. Februar 1904 
unterliegt, findet in der Regel nicht statt (vergl. jedoch § 6 Absatz 4). 
III. Die Vieheinfuhr zu Schlachtzwecken. 
§ 31. Die Einführung von Rindern und Schafen zum Zwecke alsbaldiger Ab- 
schlachtung in den hierfür bestimmten öffentlichen Schlachthäusern im Deutschen Reiche 
darf, soweit hierbei die österreichisch-sächsische Grenze in Frage kommt, nur über die 
Einfuhrstellen 
Zittau (Bahnhof) an jedem Montäg, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 
Bodenbach-Tetschen an allen Wochentagen, 
Weipert an jedem Montage und an den Freitagen mit Ausnahme des ersten Freitags 
jedes Monats, sowie am ersten Sonnabend jedes Monats, 
Voitersreuth an jedem Montage, Donnerstage und Sonnabend 
erfolgen. 
Zur Einfuhr ist nur die Eisenbahn zu benutzen. 
Die Verzollung hat lediglich bei der Grenzeingangsgollstelle zu erfolgen. 
Hinsichtlich der für die einzuführenden Schlachttiere beizubringenden Ursprungszeugnisse, 
der grenztierärztlichen Untersuchung des Viehes, der Zulassung zur Einfuhr, der Unter- 
suchungsgebühren, etwaiger Zurückweisungen und Seuchenfeststellungen im Inlande sind 
die Vorschriften der §§ 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 42 zu beachten. 
Der Weitertransport des zur Einfuhr zugelassenen Schlachtviehes hat nur auf der 
Eisenbahn in bahnamtlich verschlossenen und beiderseits mit Beklebezetteln in dunkelgelber 
Farbe in der Größe der Desinfektionszettel mit der Aufschrift „Auslandsvieh“ versehenen 
Wagen, ohne Umladung oder Zuladung und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen. Ist
	        
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