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Nr. 103. Verordnung
zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Viehseuchenübereinkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 26. Februar 1906;
vom 12. Dezember 1906.
Nochdem die unterzeichneten Ministerien aus Anlaß der Eröffnung der Bahnlinie Roß-
bach— Adorf beschlossen haben, vom 1. Januar 1907 an die Vieheinfuhrstelle Ebmath
nach Roßbach zu verlegen, ferner eine Erweiterung der Einfuhrstellen für Arbeitsochsen
zum ermäßigten Zollsatze sowie eine Erleichterung der zollamtlichen Abfertigung von
Pferden vorgenommen, auch die Einführung eines gleichmäßigen Passes für Rennpferde
vereinbart worden ist, wird die Verordnung vom 26. Februar 1906, die Ausführung
des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom
2 5. Januar 1905 betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 11), hierdurch abgeändert, wie folgt:
In § 1 Ziffer 10 ist statt „Ebmath“ zu setzen „Roßbach“.
In § 1 Absatz 4 ist die Ziffer „9“ durch „10“ zu ersetzen.
§2 Ziffer 10 hat zu lauten: „bei dem Sächsischen Nebenzollamte I zu Roßbach“.
In § 4 Zeile 1 ist nach „Zeugnisse“ einzufügen: „nach Anlage 8“.
In § 8 Absatz 3 ist vor dem letzten Worte „benachrichtigen“ einzuschalten: „sowie
den von der k. k. österreichischen Regierung ernannten Kommissar“.
8 11 Absatz 2 hat zu lauten: „Soll bei einer derartigen ausnahmsweisen Einfuhr
die Verzollung von Pferden bei dem Zollamte der Eintrittsstelle stattfinden, so ist zuvor
die Erlaubnis hierzu, soweit eine mit einem oberen Expeditionsbeamten besetzte Zollstelle
(Anlage 9) in Frage kommt, bei dieser, sonst bei dem Bezirkshauptzollamte einzuholen.
Die Genehmigungsverfügung ist der Anmeldung bei der beteiligten Amtshauptmannschaft
beizufügen."“
In § 16 Absatz 2 ist vor dem letzten Worte „beschränkt“ noch einzufügen: „Moldau,
Klingenthal, Reitzenhain und Hammerunterwiesenthal.“
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.
Dresden, am 12. Dezember 1906.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dutschmann.