Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Ursprungszeugnis 
der Ortsbehörde: 
Amtstierärztliche 
Bescheinigung. 
Genaues Signale— 
ment 5 
/ 
Pferd 
Name, Geschlecht, 
Abstammung, 
Alter, Farbe, 
Abzeichen: 
— 443 — 
  
  
» .. Anlage 8. 
Paß fur Rennpferbde. 
Herr iuiun. 
sendet von Konigreich oder Land 
Komitat 
nach Provinz 
d.. in nachstehendem tierärztlichen Zeugnisse beschrieben. Renn- 
pferd 
, den 19 
(Unterschrift und Stempel der Ortsbehörde.) 
Der nachfolgend bezeichnete Pferd wurde von Erscheinungen 
ansteckender Pferdekrankheiten frei befunden. Zugleich wird bescheinigt, daß 
in dem Gehöfte, in dem d Pferd ständig untergebracht war , 
sowie in dessen nächster Umgebung ansteckende Pferdekrankheiten in den 
letzten drei Monaten nicht vorgekommen sind. 
, den 19. 
(Unterschrift und Stempel des beamteten Tierarztes.) 
ann 
Auf Grund vorstehender Bescheinigung Jamn d Pferd gemäß Ziffer 4 des Schluß- 
protokolls zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn 
die deutsch-österreichische Grenze ohne amtstierärztliche Grenzuntersuchung und ohne Beibringung 
eines weiteren Passes oder Ursprungszeugnisses passieren. 
, den 19 
(Unterschrift und Siegel des berechtigten Rennklubs.)
	        
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