Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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89. Beschließt der Ausschuß die Erhebung von Sprunggeldern, so sollen diese für 
die einmalige Benutzung eines Bullen ohne besondere Veranlassung nicht unter LA 60 4 
bemessen werden. Für den Nachsprung kann ein niedrigeres Sprunggeld festgesetzt werden. 
8 10. Die Feststellung des Besitzstandes erfolgt nach Maßgabe des in der Geschäfts- 
ordnung bestimmten Zeitpunktes für das nächste Geschäftsjahr und bleibt auf dessen Dauer 
wirksam. 
8 11. Über den festgestellten Besitzstand sind Verzeichnisse nach dem dieser Verordnung 
beigefügten Muster zu führen. 
Der Ausschuß hat die zur Feststellung des Besitzstandes notwendigen Verfügungen zu 
treffen. 
Die Gemeindebehörden, in selbständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher, sind ver- 
pflichtet, dem Gesuche des Ausschusses um Beschaffung der für Aufstellung des Verzeich- 
nisses erforderlichen Unterlagen stattzugeben. Auslagen, die hierdurch entstehen, sind aus 
der Genossenschaftskasse zu erstatten. 
Die Feststellung des Besitzstandes erfolgt durch den Ausschuß. Zu diesem Zwecke ist 
das nach den vorgenommenen Zählungen und sonstigen Unterlagen aufgestellte Verzeichnis 
nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung für die beteiligten Viehbesitzer acht Tage 
lang auszulegen. Nach Ablauf der Frist ist das Verzeichnis abzuschließen mit einem Ver- 
merk über die erfolgte Auslegung sowie darüber, inwieweit Einsprüche erhoben worden 
sind. Mit dem Abschlusse des Verzeichnisses gilt der Besitzstand als festgestellt, soweit nicht 
Einsprüche erhoben sind. 
über Einsprüche ist zunächst durch den Ausschuß, hiernach, soweit erforderlich, in dem 
in § 8 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. Nicht rechtzeitig 
erhobene Einsprüche sind zurückzuweisen. 
Über die Erledigung eines jeden Einspruchs ist in die Bemerkungsspalte des Verzeich- 
nisses ein Vermerk zu bringen und das Verzeichnis in dem Maße zu berichtigen, als der 
Einspruch für begründet erachtet worden ist. 
§ 12. Soll die Erhebung von Umlagen stattfinden, so ist hierüber ein Verteilungs- 
plan auf= und festzustellen. Auf die Feststellung des Verteilungsplanes finden die Vor- 
schriften in § 11 über das Verfahren bei Feststellung des Besitzstandes entsprechende An- 
wendung. 
8 13. Über Einwendungen gegen die ausgelegte Rechnung hat zunächst ebenfalls der 
Ausschuß zu entscheiden. Sind die Einwendungen begründet, so ist die Rechnung zu be- 
richtigen und darnach anderweit auszulegen. 
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Zu § 6 
Absatz 1. 
Zus 6 
Absatz 2.
	        
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