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eine Umladung während der Beförderung wegen Spurwechsels oder wegen einer Beschädi-
gung des Wagens oder sonst aus Rücksichten des Eisenbahnbetriebes unvermeidlich, so ist
die Umladung unter Aufsicht der Eisenbahnverwaltung tunlichst an einer für den allgemeinen
Viehverkehr sonst nicht benutzten Stelle vorzunehmen.
Die Polizeibehörden der Bestimmungsorte des Schlachtviehes sind von den Grenzpolizei-
kommissariaten in Zittau und Bodenbach oder den Grenzpolizeiinspektionen zu Weipert und
Voitersreuth telegraphisch von der Art und dem Umfange der Transporte auf Kosten der
Einführenden in Kenntnis zu setzen.
§ 32. Welchen öffentlichen Schlachthäusern (Schlachthöfen) des Königreiches Sachsen
die Zufuhr ausländischer Schlachttiere gestattet werden kann, entscheidet das Ministerium
des Innern. Hierbei sind folgende Vorschriften zu beachten:
Der Schlachthof muß eigenen Gleisanschluß in Normalspur an die Eisenbahn besitzen,
und dürfen die eingeführten Rinder und Schafe dem Schlachthofe nur auf diesem Wege
zugeführt werden. Insoweit einem Schlachthofe ohne solchen Gleisanschluß die Zufuhr-
genehmigung ausnahmsweise erteilt worden ist, sind die Tiere auf dem Bahnhofe an
einer für den allgemeinen Viehverkehr sonst nicht benutzten Stelle auszuladen und auf
einem der Schlachthofverwaltung gehörigen, nur zu diesem Zwecke dienenden und hierzu
geeigneten Transportwagen dem Schlachthofe dergestalt zuzuführen, daß ein Herunterfallen
von Dünger und Streu nicht stattfinden kann. Das Treiben der ausländischen Schlacht-
tiere auf öffentlichen Wegen ist unter allen Umständen verboten.
Die Ausladung der ausländischen Schlachttiere aus den Eisenbahnwagen auf den
Schlachthöfen hat ebenfalls an einer besonderen, nur diesem Zwecke dienenden abgeschlossenen
Rampe oder Rampenabteilung zu erfolgen.
Vor der Entladung der Tiere aus den Eisenbahnwagen haben sich die Ortspolizei-
behörden von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der bahnamtlichen Verschlüsse an den-
selben, die nur im Beisein der Polizeiorgane entfernt werden dürfen, zu überzeugen.
Etwaige Mängel hinsichtlich der gedachten Verschlüsse sind den beamteten Tierärzten
anzuzeigen.
Bei der Ausladung aus den Eisenbahnwagen, die nur bei Tageslicht erfolgen darf,
sind die Schlachttiere durch die Schlachthoftierärzte zu untersuchen.
§ 33. In den Schlachthöfen sind alle ausländischen Schlachttiere bis zu ihrer Ab-
schlachtung in besonderen Stallungen unterzubringen, die von den übrigen Stallungen
vollständig abgetrennt sind und nur für ausländisches Schlachtvieh benutzt werden dürfen.
Das letztere gilt auch hinsichtlich der Stallgeräte, Krippen, Raufen, Wagen u. dergl.
Für das Treiben der Tiere von der Eisenbahnrampe des Schlachthofes nach den erwähnten