Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zu § 23. 
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8 26. Die Berechnung und Auszahlung der den landwirtschaftlichen Mitgliedern 
der Bezirks= und Kreis-Körkommissionen zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten erfolgt 
unter entsprechender Anwendung der Verordnung, Abänderungen einiger Bestimmungen 
über die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-Körkommissionen 
vom 16. April 1890 betreffend, vom 1 8. Januar 1898 (G. u. V.-Bl. S. 9 flg.). 
827. Hinsichtlich der auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Zuchtgenossenschaften 
und die Körung von Zuchtbullen betreffend, vom 19. Mai 1886, errichteten Zucht- 
genossenschaften bewendet es bis zum 1. Juli 190 8 allenthalben bei den nach Maßgabe 
des erwähnten Gesetzes bestehenden gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Mit dem 
1. Juli 1908 treten aber diese Vorschriften außer Kraft. 
8 28. Die am 1. Juli 190 8 bestehenden Zuchtgenossenschaften des seitherigen Rechts 
gelten von diesem Tage ab als Bullenhaltungs-Genossenschaften im Sinne des neuen Rechts 
und übertragen auf diese alle ihre Vermögensrechte und Verbindlichkeiten. Der Umfang 
ihrer Mitgliedschaft bestimmt sich nach § 2 des neuen Gesetzes. Seitherige Mitglieder, die 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes befreit sein würden, können auf Wunsch je am Schlusse 
eines Geschäftsjahres ausscheiden, ohne daß ihnen an das Vermögen der Genossenschaft ein 
Anspruch zustände. Streitigkeiten über die Fortsetzung der Mitgliedschaft oder die Ver- 
pflichtung zur Mitgliedschaft werden nach § 3 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes entschieden. 
8 29. Die Verfassung der am 1. Juli 1908 bestehenden seitherigen Zuchtgenossen- 
schaften ist nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu ordnen. Für das laufende sowie 
die folgenden fünf Geschäftsjahre erfolgt jedoch die Bildung des Ausschusses nicht durch die 
Gemeindebehörde. Vielmehr bleibt auf diese Zeit der seitherige Vorstand der Genossenschafrt 
als Ausschuß in Tätigkeit, sofern hierfür nicht noch vor dem 1. Juli 1908 von einer Mit- 
gliederversammlung nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkte noch geltenden seitherigen Statuts 
ein besonderer Ausschuß mit einer hierbei zu bestimmenden Mitgliederzahl gewählt wird. 
Scheiden aus dem Ausschusse in der im vorstehenden Absatze bezeichneten Zusammen- 
stellung einzelne Mitglieder vorzeitig aus, so treten an deren Stelle die im voraus ge- 
wählten Stellvertreter. Sind solche nicht vorhanden, so ergänzt sich der Ausschuß durch 
eigene Zuwahl. 
Während der im ersten Absatze bezeichneten Ubergangszeit ist die seitherige Zucht- 
richtung der Genossenschaft fortzusetzen, sofern nicht der Ausschuß mit Genehmigung der 
Gemeindeaufsichtsbehörde ein anderes beschließt. 
Dresden, den 30. November 1906. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hobenthal u. Bergen. 
Seifert.
	        
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