Zu § 23.
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8 26. Die Berechnung und Auszahlung der den landwirtschaftlichen Mitgliedern
der Bezirks= und Kreis-Körkommissionen zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten erfolgt
unter entsprechender Anwendung der Verordnung, Abänderungen einiger Bestimmungen
über die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Kör= und Kreis-Körkommissionen
vom 16. April 1890 betreffend, vom 1 8. Januar 1898 (G. u. V.-Bl. S. 9 flg.).
827. Hinsichtlich der auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Zuchtgenossenschaften
und die Körung von Zuchtbullen betreffend, vom 19. Mai 1886, errichteten Zucht-
genossenschaften bewendet es bis zum 1. Juli 190 8 allenthalben bei den nach Maßgabe
des erwähnten Gesetzes bestehenden gesetzlichen und statutarischen Vorschriften. Mit dem
1. Juli 1908 treten aber diese Vorschriften außer Kraft.
8 28. Die am 1. Juli 190 8 bestehenden Zuchtgenossenschaften des seitherigen Rechts
gelten von diesem Tage ab als Bullenhaltungs-Genossenschaften im Sinne des neuen Rechts
und übertragen auf diese alle ihre Vermögensrechte und Verbindlichkeiten. Der Umfang
ihrer Mitgliedschaft bestimmt sich nach § 2 des neuen Gesetzes. Seitherige Mitglieder, die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes befreit sein würden, können auf Wunsch je am Schlusse
eines Geschäftsjahres ausscheiden, ohne daß ihnen an das Vermögen der Genossenschaft ein
Anspruch zustände. Streitigkeiten über die Fortsetzung der Mitgliedschaft oder die Ver-
pflichtung zur Mitgliedschaft werden nach § 3 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes entschieden.
8 29. Die Verfassung der am 1. Juli 1908 bestehenden seitherigen Zuchtgenossen-
schaften ist nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu ordnen. Für das laufende sowie
die folgenden fünf Geschäftsjahre erfolgt jedoch die Bildung des Ausschusses nicht durch die
Gemeindebehörde. Vielmehr bleibt auf diese Zeit der seitherige Vorstand der Genossenschafrt
als Ausschuß in Tätigkeit, sofern hierfür nicht noch vor dem 1. Juli 1908 von einer Mit-
gliederversammlung nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkte noch geltenden seitherigen Statuts
ein besonderer Ausschuß mit einer hierbei zu bestimmenden Mitgliederzahl gewählt wird.
Scheiden aus dem Ausschusse in der im vorstehenden Absatze bezeichneten Zusammen-
stellung einzelne Mitglieder vorzeitig aus, so treten an deren Stelle die im voraus ge-
wählten Stellvertreter. Sind solche nicht vorhanden, so ergänzt sich der Ausschuß durch
eigene Zuwahl.
Während der im ersten Absatze bezeichneten Ubergangszeit ist die seitherige Zucht-
richtung der Genossenschaft fortzusetzen, sofern nicht der Ausschuß mit Genehmigung der
Gemeindeaufsichtsbehörde ein anderes beschließt.
Dresden, den 30. November 1906.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hobenthal u. Bergen.
Seifert.