Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Stallungen und von diesen nach den Schlachthäusern sind tunlichst nur Wege zu benutzen, 
die von inländischem Schlachtvieh nicht betreten werden. 
Die Wartung und Fütterung des ausländischen Schlachtviehes darf nur durch solches 
Personal erfolgen, das bei inländischem Vieh nicht verwendet wird. 
Abgesehen von den Verkaufszeiten ist der Zutritt zu den Stallungen für das Auslands- 
vieh nur den Besitzern und dem Wartepersonal desselben sowie den Aufsichtsorganen ge- 
stattet. 
Dünger und Stren aus den Stallungen für Auslandsvieh sind abgesondert vom übrigen 
Schlachthofdünger an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Platze wenigstens drei Wochen 
lang so zu lagern, daß eine möglichst starke Selbsterhitzung des Düngers stattfindet. 
Erforderlichenfalls kann eine Durchmischung des Düngers mit desinfizierenden Stoffen 
veterinärpolizeilich angeordnet werden. 
8 31. Die ausländischen Schlachttiere sind auf den Schlachthöfen bis zu ihrer Ab- 
schlachtung beständig tierärztlich zu überwachen. 
Außerdem müssen die ausländischen Schlachttiere tunlichst sofort nach ihrem Eintreffen 
auf dem Schlachthofe unter behördlicher Aufsicht in dauerhafter Weise so auffallend ge- 
kennzeichnet werden, daß eine Verwechselung mit inländischen Tieren derselben Gattung 
ausgeschlossen ist. 
Von den Schlachthof-Verwaltungen sind über den Zugang und Abgang von Auslands- 
schlachttieren entsprechende Register zu führen, aus denen Besitzer, Zahl, Gattung, und bei 
den Rindern auch das Geschlecht der im Bestande befindlichen Tiere jederzeit zu ersehen sind. 
§ 35. Die eingeführten Schlachttiere dürfen den Schlachthof lebend nicht wieder 
verlassen und sind binnen vier Tagen, von dem auf die Einstellung folgenden Tage an 
gerechnet, tunlichst in besonderen Schlachthäusern abzuschlachten. Hierbei sind die Tiere 
den die Fleischbeschau ausübenden Organen als Auslandstiere zu bezeichnen und von den 
letzteren bei den Eintragungen in die Beschautagebücher besonders zu berücksichtigen. 
§ 36. Die Eisenbahnrampen, Transportwagen, Triebwege für die ausländischen 
Schlachttiere sind nach Beendigung der Uberführung eines Transportes und die Stallungen 
und Geräte nach der Abschlachtung der Tiere alsbald und jedenfalls vor dem Eintreffen 
neuer Transporte gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. 
§ 37. Die Schlachthoftierärzte haben bei eigener Verantwortung dafür Sorge zu 
tragen, daß den vorstehenden Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen wird, und 
ist von ihnen, wenn erforderlich, hierbei die Mitwirkung der zuständigen Polizeiorgane 
nachzusuchen.
	        
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