Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Die Bezirkstierärzte und die mit bezirkstierärztlichen Befugnissen ausgestatteten 
Schlachthoftierärzte haben durch Revisionen die Durchführung der vorstehend angeordneten 
Bestimmungen zu überwachen und in Zuwiderhandlungsfällen ihrer Dienstanweisung gemäß 
zu verfahren. 
§ 38. Von den nach Ziffer 10 des Schlußprotokolls zum Viehseuchenübereinkommen 
zur sofortigen Abschlachtung in Grenzschlachthäusern bestimmten österreichisch-ungarischen 
Schweinen sind die auf das Königlich Sächsische Staatsgebiet entfallenden (jährlich 
30000 Schweine) bis auf weiteres nur im städtischen Schlachthause zu Bodenbach unter 
den hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen abzuschlachten. 
IV. Schlußbestimmungen. 
§ 39. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich ausschließlich auf die aus Teilen 
der österreichisch-ungarischen Monarchie stammenden lebenden Tiere. Die Einfuhr von 
Tierkadavern ist verboten, ebenso diejenige von Teilen oder Rohstoffen von Tieren, die an 
einer übertragbaren Krankheit gelitten haben. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Fleisch (vergl. § 4 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, Reichsgesetzblatt S. 5 47) bewendet 
es bei den hierüber erlassenen reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften. 
Sonstige tierische Rohstoffe, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unterliegen 
zwar bis auf weiteres keinen Einfuhrbeschränkungen; indessen bleiben solche vorbehalten, 
dafern sie sich wegen einer Seuchengefahr notwendig machen sollten. 
Auf Tiere und tierische Rohstoffe, die aus den Hinterländern Österreich-Ungarns oder 
aus Rußland stammend, nach Österreich= Ungarn ein= und durchgeführt werden, finden die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
40. Auf die Ausfuhr von Tieren und tierischen Rohstoffen aus dem Königreich 
Sachsen nach Osterreich-Ungarn haben die vorstehenden Bestimmungen so lange sinngemäße 
Anwendung zu finden, als nicht von Seiten der k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung 
abweichende Vorschriften erlassen werden. 
Der Ausstellung von Ursprungszeugnissen (8 3) steht das Auftreten der Influenza. 
(Brust= und Rotlaufseuche) der Pferde, der Gehirnrückenmarksentzündung und der Gehirn- 
entzündung der Pferde bis auf weiteres nicht entgegen; dasselbe gilt hinsichtlich des ver- 
einzelten Auftretens (§ 3) von Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf der Schweine oder Wut 
in einer Nachbargemeinde und bezüglich des Bläschenausschlags bei der Ausstellung von 
Zeugnissen für Ochsen und Wallache. Jedoch ist in den letzteren Fällen der Seuchenstand 
auf dem Zeugnisse ersichtlich zu machen. 
1906. 5
	        
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