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Lehranstalten für ein Bedürfniß anzusehen sei, mit Ja
beantworten. «
Gegen die Ausführungen des Referenten wurden bezüglich
mehrerer Puncte Einwendungen erhoben.
Von einer Seite (Ostendorf) erklärte man, die Auffassung,
daß das höhere Schulwesen in Preußen nicht von dem Staate
ronstruirt sei, sondern durch das Eingehen des Staates auf die im
Laufe der Zeit sich geltend machenden Bedürfnissen und Forderungen
sich allmählich ausgebildet und erweitert habe, nicht theilen
u können. Man glaubte vielmehr constatiren zu müssen, daß die
Wyer Schulen so, wie sie seien, in der That von oben herab
construirt seien. Zwei verschiedene Systeme hätten sich in der Leitung
des preußischen Schulwefens bekämpft: das System von 1817
bis 1819 sei ein ganz anderes gewesen als dasjenige, welches später
zur H aft gelangt sei, und in den Normalplänen von 1837,
von 1856 und 1859 seinen Ausdruck gefunden habe. Namentlich
wurde bestritten, daß der Normalplan von 1856 aus der freien
Entwickelung der Gymnasien von innen heraus sich ergeben habe.
Die evangelischen Gymnasien der Provinz Westfalen hätten auf
Grund der Verhandlungen der Landes-Schuteonferenz von 1849 eine
ganz andere Gestaltung angenommen; sie hätten nach 1856 diese
Gestaltung aufgeben und sich dem Plane von 1856 anbequemen
müssen. Anträge der westfälischen Directoren-Conferenz auf Movificationen
feien, auch wenn die provinziellen Verhältnisse und Bedürfnisse
dafür gesprochen hätten, nicht berücksichtigt worden. Ebenso
Lurd Entwickelung der Realschulen keineswegs eine freie gewesen.
In gleicher Weise wurde auch von anderer Seite (Techow)
erklärt, es müsse Widerspruch gegen die Behauptung eingelegt werden,
daß man den Realschulen eine freie Entwickelung gestattet
habe und den Wünschen des Bürgerstandes, die auf eine entsprechende
Bildung seiner Söhne für die bürgerlichen Berufsarten gerichtet
waren, entgegengekommen sei; man habe vielmehr die natürliche
Entwickelung, der noch in der Instruction von 1832 ein
größerer Spielraum gelassen gewesen, durch Reglements, wie die
Prüfungsordnung von 1859, in welcher Lehrplan und Stunden-#ohl
für jeden Unterrichtsgegenstand vorgezeichnet werde, und außerem
durch staatliche Verechtigungen in andere Bahnen als die
anfangs beabstchtigten hineingedrängt. « «
Daß die Entwickelung der Realschule keine eigentlich natürliche
und aus den Forderungen des Lebens erwachsene sei, wurde auch
von anderen Seiten behauptet. So wurde angeführt (Dillenburger),
daß auf die Gestaltung des Lehrplans der Realschule der