Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Lehranstalten  für  ein  Bedürfniß  anzusehen  sei,  mit  Ja
beantworten.  «

Gegen  die  Ausführungen  des  Referenten  wurden  bezüglich
mehrerer  Puncte  Einwendungen  erhoben.

Von  einer  Seite  (Ostendorf)  erklärte  man,  die  Auffassung,
daß  das  höhere  Schulwesen  in  Preußen  nicht  von  dem  Staate
ronstruirt  sei,  sondern  durch  das  Eingehen  des  Staates  auf  die  im
Laufe  der  Zeit  sich  geltend  machenden  Bedürfnissen  und  Forderungen
  sich  allmählich  ausgebildet  und  erweitert  habe,  nicht  theilen
u  können.  Man  glaubte  vielmehr  constatiren  zu  müssen,  daß  die
Wyer  Schulen  so,  wie  sie  seien,  in  der  That  von  oben  herab
construirt  seien.  Zwei  verschiedene  Systeme  hätten  sich  in  der  Leitung
  des  preußischen  Schulwefens  bekämpft:  das  System  von  1817
bis  1819  sei  ein  ganz  anderes  gewesen  als  dasjenige,  welches  später
zur  H  aft  gelangt  sei,  und  in  den  Normalplänen  von  1837,
von  1856  und  1859  seinen  Ausdruck  gefunden  habe.  Namentlich
wurde  bestritten,  daß  der  Normalplan  von  1856  aus  der  freien
Entwickelung  der  Gymnasien  von  innen  heraus  sich  ergeben  habe.
Die  evangelischen  Gymnasien  der  Provinz  Westfalen  hätten  auf
Grund  der  Verhandlungen  der  Landes-Schuteonferenz  von  1849  eine
ganz  andere  Gestaltung  angenommen;  sie  hätten  nach  1856  diese
Gestaltung  aufgeben  und  sich  dem  Plane  von  1856  anbequemen
müssen.  Anträge  der  westfälischen  Directoren-Conferenz  auf  Movificationen
  feien,  auch  wenn  die  provinziellen  Verhältnisse  und  Bedürfnisse
  dafür  gesprochen  hätten,  nicht  berücksichtigt  worden.  Ebenso
Lurd  Entwickelung  der  Realschulen  keineswegs  eine  freie  gewesen.


In  gleicher  Weise  wurde  auch  von  anderer  Seite  (Techow)
erklärt,  es  müsse  Widerspruch  gegen  die  Behauptung  eingelegt  werden,
  daß  man  den  Realschulen  eine  freie  Entwickelung  gestattet
habe  und  den  Wünschen  des  Bürgerstandes,  die  auf  eine  entsprechende
  Bildung  seiner  Söhne  für  die  bürgerlichen  Berufsarten  gerichtet
  waren,  entgegengekommen  sei;  man  habe  vielmehr  die  natürliche
  Entwickelung,  der  noch  in  der  Instruction  von  1832  ein
größerer  Spielraum  gelassen  gewesen,  durch  Reglements,  wie  die
Prüfungsordnung  von  1859,  in  welcher  Lehrplan  und  Stunden-#ohl
  für  jeden  Unterrichtsgegenstand  vorgezeichnet  werde,  und  außerem

  durch  staatliche  Verechtigungen  in  andere  Bahnen  als  die
anfangs  beabstchtigten  hineingedrängt.  «  «

Daß  die  Entwickelung  der  Realschule  keine  eigentlich  natürliche
und  aus  den  Forderungen  des  Lebens  erwachsene  sei,  wurde  auch
von  anderen  Seiten  behauptet.  So  wurde  angeführt  (Dillenburger),
  daß  auf  die  Gestaltung  des  Lehrplans  der  Realschule  der