— 50 —
§ 3. Die Entschädigung wird durch die in § 2 bestimmte Verwaltungsbehörde unter
Zuziehung von Sachverständigen festgestellt.
Vor der Entscheidung sind der Beschädigte und der Staatsfiskus zu hören. Beiden
Teilen steht vom Tage der Eröffnung an der Rekurs an die Kreishauptmannschaft zu.
Das sonstige Verfahren wird im Verordnungswege geregelt.
t1. Die Feststellung der Entschädigung kann binnen vier Wochen durch Klage im
Rechtswege angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe der Rekursfrist oder,
wenn rechtzeitig Rekurs eingewendet worden war, mit dem Tage der Eröffnung der zweit-
instanzlichen Entscheidung und im Falle der Rücknahme des Rekurses mit der Erklärung
der Rücknahme.
Für die Erhebung der Klage ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig.
5. In den Fällen des § 8 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 werden die
Kosten auf dem in § 3 geordneten Wege festgesetzt.
Die Beitreibung dieser Kosten erfolg“ im Verwaltungswege.
8 6. Im Verwaltungsverfahren werden außer den Fällen des § 5 Kosten nicht er-
hoben und die Vergütungen für die Sachverständigen aus der Staatskasse bezahlt.
Dresden, den 5. Februar 1906.
Friedrich Angust.
Georg von Metzsch.
Nr. 11. Verordnung,
betreffend die Ermittelung und Feststellung der nach dem Gesetze vom
5. Febrnar 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 49) für vernichtete oder beschädigte
gesunde Reben zu gewährenden Entschädigungen;
vom 9. März 1906.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 5. Februar 1906, betreffend die Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904, wird hiermit folgendes
verordnet.
8 1. Ist gemäß § 2 des Gesetzes vom 5. Februar 1906 ein Ersatzanspruch erhoben
worden, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde den Bezirkssachverständigen in Reblaus-