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Nr. 13. Landtagsabschied ·
für die Ständeversammlung der Jahre 1905 und 1906;
vom 7. April 1906.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde einberufenen
einunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde
entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen in bezug auf
die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Landtags in folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind sie zum Teil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen:
1. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1906, durch
das Gesetz vom 4. Dezember 1905,
2. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung
der Staatsschulden, durch die der ständischen Schrift vom 14. November 1905 entsprechend
erlassene Bekanntmachung vom 4. Dezember 1905,
3. wegen Abänderung der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1898, durch das Gesetz vom 9. Januar
1906;
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf
die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen
sind:
in betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1906 und 1907 nebst Ergänzungen
durch das Dekret vom 6. dieses Monats, in dessen Folge das mit den getreuen Ständen
vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen werden wird;