Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 54 — 
Nr. 13. Landtagsabschied · 
für die Ständeversammlung der Jahre 1905 und 1906; 
vom 7. April 1906. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde einberufenen 
einunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde 
entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen in bezug auf 
die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Landtags in folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind sie zum Teil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1906, durch 
das Gesetz vom 4. Dezember 1905, 
2. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden, durch die der ständischen Schrift vom 14. November 1905 entsprechend 
erlassene Bekanntmachung vom 4. Dezember 1905, 
3. wegen Abänderung der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1898, durch das Gesetz vom 9. Januar 
1906; 
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf 
die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen 
sind: 
in betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1906 und 1907 nebst Ergänzungen 
durch das Dekret vom 6. dieses Monats, in dessen Folge das mit den getreuen Ständen 
vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen werden wird;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.