Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 55 — 
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge: 
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1902 und 1903, 
2. wegen des zweiten Nachtrags zum ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf die 
Jahre 1904 und 1905, 
3. wegen der mittels Dekrets vom 24. Oktober 1905 gegebenen Nachweisungen über 
die Einnahmen und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1903 und 1904, 
4. wegen der Veräußerung des Schwepnitzer Staatsforstreviers oder von Teilen des— 
selben behufs Anlegung eines Truppenübungsplatzes in der Gegend von Königsbrück, 
5. wegen der im Dekret vom 2 1. März 1906 behandelten, die Uberlassung staatlicher 
Flächen an die Stadtgemeinde Dresden, den Verkauf und Ankauf von Straßenbahnanlagen 
in Dresden, sowie den Verkauf eisenbahnfiskalischen Areals in Dresden-Neustadt und die 
Auslegung des § 18 des Gesetzes über den Staatshaushalt vom 1. Juli 1904 für Ver- 
äußerungen im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung betreffenden Gegenstände. 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung 
noch bedarf. 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Veröffentlichung gelangen: 
1. das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1884, das Staatsschuld- 
buch betreffend, 
2. das Gesetz, eine anderweite Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer 
dreiprozentigen Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend, 
3. das Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1904 und 1905 
vom 18. Mai 1904 betreffend, 
4. das Gesetz, die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 be- 
treffend, 
5. das Umzugskostengesetz, 
6. das Gesetz über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der 
inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, 
7. das Gesetz, das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau aus den 
Bezirksverbänden der Amtshauptmannschaften Plauen und Zwickau und die damit zu- 
sammenhängenden Organisations= und sonstigen Gesetzesänderungen betreffend, 
8. das Gesetz, die Abänderung der Bestimmungen in § 95 Absatz 3 und § 105 der 
Revidierten Städteordnung betreffend, 
9. das Gesetz, die Abänderung der Bestimmungen in den §8 1 und 2 des Gesetzes vom 
30. April 1890, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den 
9 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.