— 55 —
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge:
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1902 und 1903,
2. wegen des zweiten Nachtrags zum ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf die
Jahre 1904 und 1905,
3. wegen der mittels Dekrets vom 24. Oktober 1905 gegebenen Nachweisungen über
die Einnahmen und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1903 und 1904,
4. wegen der Veräußerung des Schwepnitzer Staatsforstreviers oder von Teilen des—
selben behufs Anlegung eines Truppenübungsplatzes in der Gegend von Königsbrück,
5. wegen der im Dekret vom 2 1. März 1906 behandelten, die Uberlassung staatlicher
Flächen an die Stadtgemeinde Dresden, den Verkauf und Ankauf von Straßenbahnanlagen
in Dresden, sowie den Verkauf eisenbahnfiskalischen Areals in Dresden-Neustadt und die
Auslegung des § 18 des Gesetzes über den Staatshaushalt vom 1. Juli 1904 für Ver-
äußerungen im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung betreffenden Gegenstände.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung
noch bedarf.
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Veröffentlichung gelangen:
1. das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April 1884, das Staatsschuld-
buch betreffend,
2. das Gesetz, eine anderweite Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer
dreiprozentigen Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend,
3. das Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1904 und 1905
vom 18. Mai 1904 betreffend,
4. das Gesetz, die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 be-
treffend,
5. das Umzugskostengesetz,
6. das Gesetz über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der
inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen,
7. das Gesetz, das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau aus den
Bezirksverbänden der Amtshauptmannschaften Plauen und Zwickau und die damit zu-
sammenhängenden Organisations= und sonstigen Gesetzesänderungen betreffend,
8. das Gesetz, die Abänderung der Bestimmungen in § 95 Absatz 3 und § 105 der
Revidierten Städteordnung betreffend,
9. das Gesetz, die Abänderung der Bestimmungen in den §8 1 und 2 des Gesetzes vom
30. April 1890, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den
9 *