Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 15. Juni- 1917.
Bekanntmachung
Nr. 9090/3. 17. R. III. 1,
berreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate.
Vom 15. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede
Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften
nach § 6 7) der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
§ 57*) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915, 3. September
1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
11. ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft,
beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft, oder ein anderes Veräußerungsoder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pfleglich zu behandeln,
zuwiderhandelt;
4. wer den den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
1. Elektromotoren von 2 PS (1, kW) an aufwärts
nebst Zubehör, «
2. Stromerzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren)
von 2 kW bzw. kVA an aufwärts
nebst Zubehör, ·
3. Umformer und Motorgeneratoren von
2 kW bzw. kVA an aufwärts, an der
Sekundärseite gemessen, nebst Zubehör,
4. Transformatoren von 2 kVA an aufwärts
nebst Zubehör,
5. Schaltapparate, Sicherungs-, Anlaß= und
Regulierapparate, Meßinstrumente usw.
für Stromstärken von 200 Amp. an auf-Frist
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft; auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Ehbenso wird
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der geletzten
Fist erteilt oder Unrichtige oder unvollstän
dige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis
zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit
Gefängnis bis zu sechs Monater bestraft. Sbenso
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
einzurichten oder zu führen unterläßt.