Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  15.  Juni-  1917.

 

Bekanntmachung

Nr.  9090/3.  17.  R.  III.  1,
berreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
für  elektrische  Maschinen,  Transformatoren  und  Apparate.
Vom  15.  Juni  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen
  des  Königlichen  Kriegsministeriums  hiermit
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften
  nach  §  6  7)  der  Bekanntmachung  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom
26.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  376)  und  jede
Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach
§  57*)  der  Bekanntmachungen  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915,  3.  September
1915  und  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  54,  549  und  684)  bestraft  wird.  Auch  kann  der
Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung
  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
  vom  Handel  vom  23.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

11.  ;

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,
  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft
  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungsoder
  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände
  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,
zuwiderhandelt;

4.  wer  den  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen

  zuwiderhandelt.

**)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf
Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten

 

 

81.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen:
1.  Elektromotoren  von  2  PS  (1,  kW)  an  aufwärts

  nebst  Zubehör,  «

2.  Stromerzeuger  (Dynamomaschinen,  Generatoren)
  von  2  kW  bzw.  kVA  an  aufwärts
nebst  Zubehör,  ·

3.  Umformer  und  Motorgeneratoren  von
2  kW  bzw.  kVA  an  aufwärts,  an  der
Sekundärseite  gemessen,  nebst  Zubehör,

4.  Transformatoren  von  2  kVA  an  aufwärts
nebst  Zubehör,

5.  Schaltapparate,  Sicherungs-,  Anlaß=  und
Regulierapparate,  Meßinstrumente  usw.
für  Stromstärken  von  200  Amp.  an  auf-Frist

  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch
können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem
Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ehbenso  wird
bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten
  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf
Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  geletzten
  Fist  erteilt  oder  Unrichtige  oder  unvollstän
dige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monater  bestraft.  Sbenso
wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher
einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.