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2. Gebäude gehören auch insoweit nicht zum ergänzungssteuerpflichtigen Ver-
mögen, als sie nur nach der Grundfläche zur Grundsteuer abgeschätzt sind."“
11. § 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 unter b, Ziffer 2 unter b, Ziffer 3
unter b, des § 3 Absatz 4 und des § 7 Ziffer 2 und 3 (verbunden mit dem Zusatz
zu Ziffer 2 und 3) sind — unbeschadet der aus Absatz 1 sich ergebenden Be-
schränkungen — nur diejenigen Verbindlichkeiten abzugsfähig, welche für den
Erwerb der ergänzungssteuerpflichtigen Vermögensteile ausgenommen sind oder
aus dem sächsischen Land= oder Forstwirtschafts= oder Gewerbebetriebe herrühren."“
Artikel 2.
1. 8 14 erhält nachstehende Fassung:
„Das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen der Beitragspflichtigen wird von
Jahr zu Jahr eingeschätzt.“
2. In § 22 Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, 2 und 4, § 32 Absatz 2
treten an die Stelle der Worte
„der Veranlagungsperiode“
die Worte
„des Steuerjahres.“
Artikel 3.
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung das Finanzministerium beauftragt wird,
tritt am 1. Januar 1907 in Kraft, dergestalt, daß die Bestimmungen des Artikels 1
bereits bei der Vorbereitung der Einschätzung auf das Jahr 1907 anzuwenden sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2 1. April 1906.
Friedrich Angust.
Dr. Wilhelm Rüger.