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Nr. 22. Bekanntmachung,
die Redaktion des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes
betreffend;
vom 25. April 1906.
Auf Grund des Artikels XIII des Gesetzes vom 24. April 1906, einige Abänderungen
des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes vom 2. Juni 1898 betreffend,
wird der Text des letzteren Gesetzes, wie er sich unter Berücksichtigung der durch das im
Eingang bezeichnete Gesetz festgestellten Abänderungen und Ergänzungen ergibt, nachstehend
— bekannt gemacht.
Dresden, den 25. April 1906.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Dutschmann.
Gesetz,
die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend.
8 1. Die im Staatsgebiete befindlichen Rinder und Schweine im Alter von drei
Monaten aufwärts sind bei der staatlichen Viehversicherungsanstalt gegen diejenigen Verluste
versichert, welche nach der Schlachtung der Tiere durch Ungenießbarkeits= oder Minder-
wertserklärung des Fleisches bei der Fleischbeschau entstehen.
Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind:
1. a) diejenigen Tiere, welche bereits im lebenden Zustande als untauglich zum
Genusse für Menschen sich darstellen,
b) durch Krankheit abgemagerte Tiere, dafern ihr Fleisch nach der Schlachtung
für untauglich zum Genusse für Menschen erklärt wird,
2. diejenigen Tiere, betreffs deren auf Grund reichs= oder landesgesetzlicher Vor-
schriften Entschädigung von anderer Seite gewährt wird,
3. diejenigen Tiere, welche innerhalb des Zeitraumes von einem Monate vor der
Schlachtung aus einem außersächsischen Staate eingeführt worden sind.