Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Staͤnden,  ausgewaͤhlt;  die  von  der  betheiligten  Regierung  ernannten  Spruchmuaͤnner
find  von  der  Wahl  zu  Schiedsrichtern  fuͤr  den  gegebenen  Fall  ausgeschlossen,  fo  fern
nicht  beide  Theile  mit  deren  Zulassung  einverstanden  sind.  Es  bleibt  dem  Uebereinkommen
  beider  Theile  überlassen,  sich  auf  die  Wahl  von  zwei  oder  vier  Schiedorichtern
zu  beschrnken,  oder  deren  Zahl  auf  acht  auszudehnen.

Die  gewählten  Schiedsrichter  werden  von  der  betreffenden  Regierung  der  Bundes-Versammlung
  angezeigt.  Erfolgt  in  dem  Falle  der  Vereinbarung  über  die  Verufung
an  das  Schiedsgericht,  und  nachdem  die  Regierung  den  Ständen  die  Liste  der  Spruchmänner
  mitgetheilt  hat,  die  Wahl  der  Schiedsrichter  nicht  binnen  vier  Wochen,  so  ernennt
  die  Bundes-Versammlung  die  Lebteren  statt  des  säumigen  Theiles.

Art.  4.

Die  Schiedsrichter  werden  von  der  Bundes-Versammlung,  mittelst  ihrer  Regierung,
  von  der  auf  sie  gefallenen  Ernennung  in  Kenntniß  geseht,  und  ausgefordert,
einen  Obmann  aus  der  Zahl  der  übrigen  Spruchmänner  zu  wählenz  bei  Gleichheit  der
Stimmen  wird  ein  Obmann  von  der  Bundes-Versammlung  ernannt.

Art.  5.

Die  von  der  betreffenden  Regierung  bei  der  Bundes-Versammlung  eingercichten
Abten,  in  welchen  die  Streitfragen  bereits  durch  gegenseitige  Denkschriften  oder  auf
andere  Art  festgestellt  seyn  müssen,  werden  dem  Obmann  übersendet,  welcher  die  Abfassung
  der  Relation  und  Correlation  zwei  Schiedsrichtern  überträgt,  deren  Einer  aus
den  von  der  Regierung,  der  Andere  aus  den  von  den  Ständen  Erwählten,  zu  nehmen
  ist.  ·

Art.  6.

Demnachst  versammeln  sich  die  Schiedsrichter,  einschließlich  des  Obmanns,  an  einem
von  beiden  Theilen  zu  bestimmenden,  oder,  in  Ermanglung  einer  Uebereinkunft,  von
der  Bundes-Versammlung  zu  bezeichnenden  Orte,  und  entscheiden,  nach  ihrem  Gewiffen
und  eigener  Einsicht,  den  streitigen  Fall  durch  Mehrheit  der  Stimmen.

Art.  7.

Sollten  die  Schiedsrichter  zur  Fällung  des  definitiven  Spruches  eine  nähere  Erminlung
  oder  Aufklärung  von  Thatsachen  für  unumgänglich  nothwendig  erachten,  so
werden  sie  dieß  der  Bundes-Versammlung  anzeigen,  welche  die  Ergänzung  der  Akten
durch  den  Bundestags-Gesandten  der  betheiligten  Regierung  bewirken  läßt.