Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Lehrziel. 
Verteilung 
des Unter- 
richtsstoffes. 
— 94 — 
erzählungen, Inhaltsangaben, eingehendere Berichte über Gehörtes oder Gelesenes, kleine Vor— 
träge nach ausführlichen, dann kürzeren Entwürfen, größere Vorträge. 
6. Gangbare Fremdwörter sind bei gegebenem Anlaß zu erwähnen und zu erläutern. 
Für ihren eigenen Gebrauch ist den Schülern aber angelegentlich zu empfehlen, einer möglichst 
rein-deutschen Ausdrucksweise sich zu befleißigen. Zu wünschen ist, daß überhaupt der Sinn 
für das Volkstümliche, schlicht Natürliche bei ihnen genährt und im Stil neben der Sprach- 
richtigkeit vornehmlich die Wahrheit und Einfachheit angestrebt wird. 
7. Da der deutsche Unterricht an der Oberrealschule gegen den der Gymnasien und 
Realgymnasien wesentlich vermehrt ist (4 1 Stunden gegen 25, bez. 29), so kann er in den 
Oberklassen wohl die Aufgabe mit übernehmen, die Schüler an der Hand von Literaturwerken 
bis zu einem gewissen Grade in den Geist des Altertums einzuführen. Diese Aufgabe kann 
schon darum im Rahmen der Oberrealschule nicht als fremdartig erscheinen, weil die zweite 
Blüteperiode unserer Literatur von antik-klassischem Geiste durchweht war und dieser auch in 
der Zeit nach Goethe, bis zu Geibel herab nicht erloschen ist. 
8. Bei der Lektüre von Literaturwerken ist eine gedehnte, zu sehr beim Einzelnen ver- 
weilende Behandlung zu vermeiden, vielmehr darauf zu achten, daß sie auch als Ganze 
recht verstanden und genossen werden. 
9. Es erscheint geboten, daß in den Oberklassen neben den größeren Aufsätzen von Zeit 
zu Zeit kurze Klassenarbeiten geschrieben werden, bei denen vor allen Dingen eine knappe, zu- 
treffende und wohlgeordnete Wiedergabe eines den Schülern aus dem Unterrichte bekannten 
Stoffes verlangt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben den einzelnen Schulen 
überlassen. 
Franzöfisch. 
8 12. Gute Aussprache, fließendes Lesen, Sicherheit in den Elementen der Grammatik 
und Stilistik. Beim Abschlusse des Lehrgangs muß der Schüler im schriftlichen und münd- 
lichen Gebrauche der Sprache, wie auch in der Auffassung von gesprochenem Französisch geübt, 
mit dem allgemeinen Entwickelungsgange der Literatur und Kultur des französischen Volkes 
bekannt und ohne wesentliche Hilfe imstande sein, Stellen aus Schriftwerken der letzten drei 
Jahrhunderte zu übersetzen. 
8 13. Sexta, 5 Stunden. 
Einführung in die Aussprache und die Schreibweise durch Hör-, Sprech-, Lese= und 
Schreibübungen einfachster Art über Stoffe aus dem nächsten Anschauungskreise der Schüler. 
Im Anschlusse an diese Ubungen ist das Notwendigste aus der Formenlehre des Nomens, von 
avoir und Etre und dem regelmäßigen Verbum auf er kurz durchzunehmen und einzuüben. 
Niederschrift von Wörtern und Sätzen ins Tagebuch. Von Pfingsten bis Michaelis alle 
14 Tage eine, alsdann alle 3 Wochen zwei Reinschristen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.