Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Bemerkungen. 
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8 14. I. Unter= und Mittelstufe. 1. Große Aufmerksamkeit ist von Anfang an auf 
die Erzielung einer richtigen, der Sprechweise eines gebildeten Franzosen möglichst nahe— 
kommenden Aussprache der Schüler zu verwenden. Die Erreichung dieses Zieles ist von 
vornherein wie weiterhin vornehmlich durch fleißiges Vor= und Nachsprechen und unablässiges 
Bekämpfen unrichtiger oder nachlässiger Aussprache anzustreben. 
2. Im Mittelpunkte des Unterrichts haben in allen Klassen die den Schülern nach sorg- 
fältiger Auswahl vorzulegenden fremdsprachlichen Texte zu stehen. An sie haben nicht nur 
die tunlichst in jeder Stunde vorzunehmenden, vom Nahen zum Fernerliegenden, vom Leichteren 
zum Schwierigeren allmählich fortschreitenden Sprechübungen sich vornehmlich anzulehnen, 
sondern auch die überwiegend induktiv zu haltenden grammatischen Unterweisungen der unteren 
Stufe. 
3. Der Unterricht in Grammatik hat selten Vorkommendes und Unwesentliches 
grundsätzlich fernzuhalten, die Hauptregeln und wichtigen Ausnahmen aber genau durchzu- 
nehmen, fest einzuüben und unablässig im engsten Anschluß an den eingeführten kurzen Abriß 
der Grammatik zu wiederholen. Seltenere Formen und Gebrauchsweisen sind, soweit nötig, 
bei der Lektüre und Durchnahme der Arbeiten nachzutragen. Schwer anzurechnen sind den 
Schülern die groben Verstöße gegen die Haupt= und Grundregeln der Grammatik und die 
häufig durchgenommenen Stilgesetze. 
4. Bei der Durchnahme der Lesestücke ist immer auch dem Inhalte und der künst- 
lerischen Form gebührende Aufmerksamkeit zuzuwenden. Bei deren Auswahl und Besprechung 
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schüler dann und wann Einblicke in die Entwickelung 
des französischen Staats= und Geisteslebens erhalten, auch einiges über besonders bedeutende 
Ortlichkeiten und Einrichtungen Frankreichs und dergleichen erfahren. Von einer zusammen- 
hängenden Behandlung von Literaturgeschichtlichem ist abzusehen; es genügen gelegentliche 
Mitteilungen aus diesem Gebiete im Anschlusse an die Klassenlektüre. 
5. Bezüglich der Art der schriftlichen übungen (Diktate, übersetzungen aus der 
fremden Sprache und in diese, Nacherzählungen, Umformung von Gelesenem, einfache Übungen 
freier Art) wird den Schulen eine gewisse Freiheit gelassen. Jedenfalls aber hat in diesen 
Klassen die Übertragung deutscher Vorlagen ins Französische, die der Befestigung in der 
Grammatik in besonderem Maße dient, ausreichende Pflege zu finden. 
II. Oberstufe. 6. Der Unterricht wird in der Regel in französischer Sprache erteilt. 
Bei besonders schwierigen sprachlichen oder sachlichen Erörterungen, wo der Gebrauch der 
fremden Sprache ein rasches und sicheres Verständnis gefährden könnte, ist vorübergehend die 
Muttersprache zu Hilfe zu nehmen. 
7. Die Elementargrammatik gilt beim Eintritt in die Obersekunda als abge- 
schlossen, doch wird es nützlich sein, in zeitweiligen planmäßigen Wiederholungen die Schüler in
	        
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