Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Hat ein Schüler auch nach zweijährigem Besuche einer Klasse ihr Ziel nicht erreicht, so 
ist er von der Anstalt zu entlassen, wenn er nicht durch unverschuldete Umstände längere Zeit 
im Fortschreiten gehindert worden ist. Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, 
wenn ein Schüler zwei Halbjahre nacheinander im Fleiß, im Betragen oder in den Leistungen 
(nach dem Durchschnitt der Fachzensuren) die Zensur „ungenügend“ erhalten hat. Die Ent— 
lassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern unter Hinweis 
auf die zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angeraten worden, 
dieser Rat aber ohne Erfolg geblieben ist. 
8 58. Jede Oberrealschule veröffentlicht vor Ostern einen vom Rektor zusammengestellten 
Jahresbericht, der Mitteilungen enthält über Veränderungen, die im Laufe des Schuljahres an 
der Anstalt eingetreten sind, über besondere Vorkommnisse, wichtige Verordnungen, ferner einen 
Bericht über den Unterricht in allen Klassen und den dabei eingehaltenen Gang, sodann genaue 
Angaben über die Ergebnisse der im Schuljahre abgehaltenen Reifeprüfungen, über Aufnahme 
und Abgang von Schülern, über die Stärke der einzelnen Klassen, die Ab- und Zunahme der 
Gesamtschülerzahl, endlich ein Verzeichnis der Lehrer und Schüler. Diesen Jahresberichten 
ist in Zwischenräumen, die das Ministerium, bei städtischen Schulen nach Vernehmung mit 
der Gemeindebehörde, bestimmt, eine in deutscher, französischer oder englischer Sprache ver— 
faßte wissenschaftliche Abhandlung beizugeben. Zur Lieferung dieser Abhandlungen sind die 
ständigen wissenschaftlichen Lehrer der Reihe nach verpflichtet, doch kann der Rektor bei voller 
Einhelligkeit der Beteiligten gestatten, daß Änderungen in der Reihenfolge eintreten, oder auch, 
daß nichtständige oder Fachlehrer wissenschaftliche Beigaben für die Jahresberichte liefern. 
Jede Abhandlung ist vor dem Drucke dem Rektor vorzulegen. 
Von jedem Schulprogramme ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckstücken an die 
vorgesetzten Behörden und an die buchhändlerische Zentralstelle für den Programmaustausch 
einzusenden. 
III. Reifeprüfung. 
8 59. Die Reifeprüfung hat den Zweck, zu ermitteln, ob ein Schüler die Lehrziele der 
Oberprima einer Oberrealschule in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat. Sie kann mit 
rechtlicher Wirkung nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser 
Prüfung versehenen Oberrealschule abgelegt werden. 
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einer öffentlichen Oberrealschule eines anderen 
Bundesstaates bedürfen Schüler, deren Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und ihren 
Wohnsitz haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Die Abnahme der Reifeprüfung erfolgt an jeder Oberrealschule durch einen besonderen 
Prüfungsausschuß. 
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Schul- 
nachrichten. 
Allgemeine 
Bestim— 
mungen.
	        
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