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20. Juli 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 105 flg.) und die Bekanntmachung vom 1. März 1907
(G.= u. V.-Bl. S. 71) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dresden, am 1 0. April 1908.
Die Ministerien des Innern und des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Hr. Beck.
Nr. 30. Verordnung,
eine Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung
betreffend;
vom 15. April 1908.
In die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899
(G.= u. V.-Bl. S. 261 flg.) wird nach § 31 folgende Vorschrift eingeschaltet:
8 312. Das Grundbuchamt hat der Enteignungsbehörde auf Verlangen darüber
Auskunft zu erteilen, ob enteignete Grundstücke mit Landrenten, mit Landeskultur-
renten der im § 30 des Gesetzes vom 1 8. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 195 flg.)
oder mit Ablösungsrenten der im § 28 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 274 flg.) bezeichneten Art belastet sind.
Die Auskunft wird erteilt durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 6 des unter A
angefügten Musters, das dem Grundbuchamte jedesmal in der erforderlichen
Anzahl von Abdrücken nebst einem Verzeichnisse der Flurbuchsnummern aller
von der Enteignung betroffenen Grundstücke von der Enteignungsbehörde mit-
geteilt werden wird. Bei Ausfüllung der Spalte 6 sind die Flurstücke (ohne
Rücksicht auf ihre Flurzugehörigkeit) nach den Grundbuchblättern zu ordnen, auf
denen sie eingetragen sind.
Dresden, den 15. April 1908.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Otto.
Kurth.