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nachweislich neben wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen
hat, diese Zeit mit Genehmigung des Ministeriums bis zu zwei Halbjahren auf die vor—
geschriebene Studiendauer angerechnet werden.
86.
Meldung zur Prüfung.
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an den Vorsitzenden der Kommission
schriftlich zu richten. Während der akademischen Ferien werden Meldungen nicht angenommen.
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 9) und für welche Unter-
richtsstufe (§ 11) der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus
welchen Gebieten er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten der Allgemeinen und
der Fachprüfung (§ 2 8) zu erhalten wünscht.
2. Der Meldung sind beizufügen:
a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, worin der voll-
ständige Name des Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der
Geburt und die Konfession (oder Religion) anzugeben, die bisherige Schulbildung
sowie Gang und Umfang seiner akademischen Studien eingehend. darzulegen sind;
5bh) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu-
lassung (§ 5) erweisen;
F) ein Ausweis über die Militärverhältnisse;
0) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel;
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben hat, ein Ab-
druck der Doktordissertation und des Doktordiploms;
f) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein
Abdruck davon.
3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs-
prüfung (88 38 und 39) ist über sämtliche frühere Meldungen zur Prüfung und deren
Erfolg vollständig Rechenschaft zu geben. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der
Kandidat in dieser Beziehung Wesentliches verschwiegen hat, so ist der Vorsitzende der
Kommission ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die bereits erfolgte
Zulassung zur Prüfung zurückzuziehen.
87.
Zulassung zur Prüfung.
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der
Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht.