Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 168 — 
nachweislich neben wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen 
hat, diese Zeit mit Genehmigung des Ministeriums bis zu zwei Halbjahren auf die vor— 
geschriebene Studiendauer angerechnet werden. 
86. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an den Vorsitzenden der Kommission 
schriftlich zu richten. Während der akademischen Ferien werden Meldungen nicht angenommen. 
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 9) und für welche Unter- 
richtsstufe (§ 11) der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus 
welchen Gebieten er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten der Allgemeinen und 
der Fachprüfung (§ 2 8) zu erhalten wünscht. 
2. Der Meldung sind beizufügen: 
a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, worin der voll- 
ständige Name des Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der 
Geburt und die Konfession (oder Religion) anzugeben, die bisherige Schulbildung 
sowie Gang und Umfang seiner akademischen Studien eingehend. darzulegen sind; 
5bh) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu- 
lassung (§ 5) erweisen; 
F) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; 
0) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität 
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; 
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben hat, ein Ab- 
druck der Doktordissertation und des Doktordiploms; 
f) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein 
Abdruck davon. 
3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung (88 38 und 39) ist über sämtliche frühere Meldungen zur Prüfung und deren 
Erfolg vollständig Rechenschaft zu geben. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der 
Kandidat in dieser Beziehung Wesentliches verschwiegen hat, so ist der Vorsitzende der 
Kommission ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die bereits erfolgte 
Zulassung zur Prüfung zurückzuziehen. 
87. 
Zulassung zur Prüfung. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der 
Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.