Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Wird in einer Schulgemeinde die Zahl der ständigen Stellen einschließlich der Direktor— 
stellen über acht vermehrt oder auf acht herabgesetzt, so tritt die dadurch bedingte Änderung 
in der Gewährung der Beihilfen mit dem Beginne des auf die Vermehrung oder Ver— 
minderung der Stellen folgenden Jahres in Kraft. 
Die Auszahlung der Staatsbeihilfen erfolgt nach Anordnung des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
8 11. Das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die 
Gewährung von Beihilfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898 
(G.= u. V.-Bl. S. 184) und das Gesetz vom 26. Februar 1900 zur Abänderung des 
Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von 
Staatsbeihilfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898, sowie 
zur Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 
26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 42) werden ausfgehoben. 
8 12. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Wirksamkeit. 
Vom 1. Januar 1909 ab treten die Bestimmungen in § 1 Absatz 1, 8§ 2, 3, § 4 
Absatz 1 und 2, §§ 8 und 9, § 10 Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes außer Kraft und 
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
8LAbsatz 1. 
Das zu Geldeswert angeschlagene Gesamteinkommen eines ständigen Lehrers an einer 
Volksschule darf nicht unter 1500.4 jährlich betragen. 
82. 
Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hilfslehrer unter— 
stellt sind, ist neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung ein jährliches Einkommen 
von nicht weniger als 3600.4, den übrigen ein solches von nicht weniger als 3300.4 
gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung zu gewähren. 
§ 3 
Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der Bezirks- 
schulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein barer Gehalt von wenigstens 900.4 
jährlich im ersten Dienstjahre, von 1000.4 im zweiten und von 1100·.4 vom dritten 
Dienstjahre ab auszusetzen.
	        
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