Object: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Nr. 53. Verordnung, 
die Anzeigepflicht der Ärzte beim Vorkommen ansteckender Krankheiten 
betreffend; 
vom 25. Juni 1904. 
Die durch Verordnung vom 9. Mai 1890 — Dresdner Journal und Leipziger 
Zeitung vom Jahre 1890 Nr. 112 — in Verbindung mit § 18 Ziffer 3 Absatz 2 
der Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend usp., vom 12. Dezember 1900 
(G.= u. V.-Bl. S. 967) bei Diphtherie, Typhus und Scharlach den zur Behandlung 
zugezogenen Ärzten auferlegte Verpflichtung, bei Vermeidung von 15X Strafe dem 
Bezirksarzt von jedem einzelnen Erkrankungsfall sofort und spätestens 24 Stunden von 
erlangter Kenntnis an mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten, wird auch auf die 
Erkrankungen an Croup sowie auf die Fälle, welche den Verdacht des Typhus er- 
wecken, hierdurch erstreckt. 
Dresden, den 25. Juni 1904. 
Ministerium des Innern. 
v. Mehsch. Greubig. 
  
Nr. 54. Bekanntmachung, 
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend; 
vom 27. Juni 1904. 
Nechdem an Stelle der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897 (G.= u. V.-Bl. S.96 flg.) 
eine neue am 1. Juli 1904 in Kraft tretende Telegraphenordnung für das Deutsche 
— Reich erlassen worden ist, wird dieselbe im nachstehenden für das Königreich Sachsen 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Dresden, am 27. Juni 1904. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Barchewitz. zesche
	        
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