Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur Über— 
mittlung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung eines solchen Verlangens 
wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) 
als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungsbereich 
verlassen hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt 
sie den Absender davon. 
v Unzulässig sind: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, 
b) telegraphische Postanweisungen, 
c) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit Empfangsanzeige, 
e) nachzusendende Telegramme, 
f) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes handelt, 
8) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimmungen handelt, 
h) durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. 
VI Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar: 
a) die „Küstengebühr“, 
b) die „Bordgebühr“, 
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung 
auf den Linien des Telegraphennetzes. 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 & für das Wort, mindestens 1.á4 50 & für ein Telegramm, 
b) die Bordgebühr 35 & für das Wort, mindestens 3.### 50 4 für ein Telegramm. 
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken- 
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von 
mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den 
Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen. 
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der 
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die 
Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom 
Empfänger erhoben. 
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