Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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§ 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Rothenberg zur Biererzeugung 
verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge- 
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juli 1903. 
Wilhelm. 
Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Verfügung des Ministeriums des Jnnern, 
betreffend die Nenordnung des kulturtechnischen Dieustes. Vom 29. Juli 1903. 
Zufolge Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 
28. Juli 1903 werden für die Neuordnung des kulturtechnischen Dienstes mit Wirkung 
vom 1. desselben Monats ab die nachstehenden Vorschriften erteilt: 
ei 
Behufs weiterer Förderung von Unternehmungen der Landeskultur wird für jeden 
Kreis eine Kulturinspektion errichtet. Der Sitz dieser Behörden ist für den Neckar- 
kreis in Stuttgart, für den Schwarzwaldkreis in Reutlingen und für den Donaukreis 
in Ulm. 
Die Geschäfte der Kulturinspektion für den Jagstkreis werden bis auf weiteres 
durch die Kulturinspektion für den Neckarkreis wahrgenommen.
	        
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