Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schiffsvermessungsamt  —  Schiffsvermessungsordnung  487

verschuldet  hat,  demselben  durch  Spruch  auch  die  messenen  Schiffe,  soweit  sie  in  ein  Schiffsregister
Befugnis  zur  Ausübung  des  Gewerbes  (GewO.  (s.  d.)  eingetragen  werden  sollen,  die  Ausferti-5
  31)  entzogen  werden.  Dem  Schiffer  kann  gung  der  Meßbriefe  ob  (s.  auch  Reichsamt
zugleich  die  Befugnis  zur  Ausübung  des  Steueredes  Innern).
mannsgewerbes  entzogen  werden  (§  26  a.  a.  O.).)  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März
Gegen  die  Entscheidung  des  Secamts  steht  dem  1895  (RG  l.  161),  abgeändert  durch  RKBek.  vom
betroffenen  Schiffer  oder  Steuermann  oder  Ma=  12.  April  1908  (RBl.  149),  regelt  die  Grundschinisten,
  und  wenn  der  auf  Entziehung  der  sätze  für  die  Feststellung  des  Raumgehalts  aller
Befugnis  gerichtete  Antrag  des  Kommissars  ab-  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote,  welche  ausgelehnt
  ist,  diesem  binnen  14  Tagen  nach  der  schließlich  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt
Verkündung  die  Beschwerde  an  das  Obersee-(s.  d.)  bestimmt  sind,  und  das  Verfahren  der
amt  zu,  die  binnen  weiteren  14  Tagen  be--Vermessung.  Die  Vermessung  erfolgt  zur  Ergründet
  werden  muß  (§  27a.  a.  O.).  Das  Ober=  mittlung  der  Ladungsfähigkeit.  Das  Ergebnis
seeamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  bildet  eine  der  Vermessung  in  Körpermaß  ausgedrückt  heißt
kollegiale  Behörde,  die  aus  einem  zum  Richter-  der  Bruttoraumgehalt;  werden  von  diesom  die
amte  befähigten  Vorsitzenden  und  sechs  Bei=  Räume  zum  Gebrauch  der  Schiffsmannschaft
sitzern  besicht,  von  diesen  müssen  mindestens  drei  und  zur  Navigierung  des  Schiffes  und  d.e  von
schiffahrtskundig  sein.  Der  Vorsitzende  und  ein  der  Triebkraft  eingenommenen  Räume  abgeschiffahrtskundiger
  Beisitzer  wird  vom  Kaiser  er=  zogen,  so  ergibt  sich  der  Nettoraumgehalt  des
nannt.  Für  die  übrigen  Beisitzer  bringen  die  Schiffes.  Uber  jede  Vermessung  wird  ein  Meß-Regierungen
  der  Seenferstaaten  für  je  drei  Jahre  brief  ausgefertigt.  Die  Vermessung  erfolgt  durch
je  drei  sachkundige  Personen  in  Vorschlag.  Der  die  im  Handbuche  für  die  Handelsmarine  unter
Vorsitzende  beruft  zur  Verhandlung  aus  den  IV  J  aufgeführten  Vermessungsbehorden.  S.
Vorgeschlagenen  fünf  Beisitzer.  Die  Verhand=  a.  Rz.  74,  133.  Die  Aussicht  über  das
lungen  des  Obersecamts  sind  össentlich,  Be-  Schisfsvermessungswesen  einschließlich  der  Reschlüsse
  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt  vision  der  Schiffsvermessungen  wird  durch
(58  29  ff.  a.  a.  O.;  Geschäftsinstr.  für  das  Ober=  das  Schiffsvermessungsamt  in  Berlin  ausgeübt.
seramt  vom  3.  Mai  1878  —  ZUl.  276,  nebst!  Die  Ausfertigung  der  Meßbriefe  für  Schiffe,
Nachtrag  vom  10.  Mai  1879  —  Bvi.  371).  Zur  die  im  Schiffsregister  (s.  d.)  eingetragen
Verhütung  des  Zusammenstoßens  von  Schisfen  sind  oder  eingetragen  werden  sollen,  und  für
auf  See  ist  durch  die  Seestraßenordnung  vom  unter  fremder  Flagge  fahrende  Schiffe,  wenn
5.  Febr.  1906  (Rl.  120)  die  Führung  be=  es  sich  nicht  um  eine  Nachvermessung  handelt,
stimmter  Lichter,  die  Anwendung  von  Schall=  erfolgt  für  Preußen  durch  das  Schiffsvermessignalen
  und  die  Mäßigung  der  Geschwindigkeit  sungsamt  (s.  d.;  RKBek.  vom  7.  Sept.  1899  —
bei  Nebel  vorgeschrieben,  das  Ausweichen,  die  ZBl.  311).  Wegen  Vermessung  der  ständig
Anwendung  von  Schallsignalen  für  Schiffe,  die  in  den  ostasiatischen  Gewässern  verkehrenden
einander  ansichtig  sind,  und  von  Notsignalen  ge=  Schiffe  s.  RK  Bek.  vom  25.  Juli  1898  (Rl.
regelt.  S.  dazu  Allerh  V.  über  die  Abblendung  1017)  und  wegen  der  Schiffsvermessung  für  die
der  Seitenlichter  und  die  Einrichtung  der  Posi=  Fahrt  durch  den  Snuezkanal  R  Bek.  vom  30.  März
tionslaternen  auf  Seeschifsen  vom  16.  Okt.  1900  1895  (ZBl.  96),  abgeändert  durch  R  Bek.  vom
(Rul.  1003),  nebst  R##  Bek.,  betr.  die  Einrich=  7.  Mai  1906  (3l.  564)  und  12.  April  1908
tung  der  Positionslaternen  auf  Seeschiffen,  vom  (83Bl.  156).  Die  Ergebnisse  der  amtlichen  Ver-8.
  Dez.  1900  (Roöl.  1036);  ferner  Allerh  V.,  messung  sind  nach  R##ek.  vom  10.  Nov.  1899  52
betr.  das  Ruderkommando,  vom  18.  Okt.  1903|/(ZBl.  380)  in  das  Schiffsregister  (s.  d.)  einzutra-(Rol.
  283)  und  Allerh  V.  über  das  Verhalten  gen.  Nach  SUV.  J  58  haben  die  Schiffsverder
  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoß  von  messungsbehörden  dem  Vorstande  der  Seeberufs-Schiffen
  auf  See,  vom  15.  Aug.  1876  (RGBl.  genossenschaft  von  der  Eröffnung  neuer  Betriebe
189),  ergänzt  durch  Allerh  V.  vom  29.  Juli  1889  Mitteilung  zu  machen.  Die  Gebühren  für  die  ohne
(RGBl.  171).  Strafbestimmungen  im  StB.  vorgängige  Neuvermessung  erfolgende  Erteilung
*  145.  Für  den  Schaden,  der  durch  den  Zu=  wiederholter  Ausfertigungen  von  Meßbriefen
sammenstoß  von  Schiffen  entsteht,  haftet  der  für  Sceschiffe  sind  durch  RK  Bek.  vom  19.  Juli
Reeder  des  Schiffes,  dessen  Besatzung  den  Un-  1890  —r  281)  und  vom  21.  Sept.  1900
fall  verschuldet  hat  (OGB.  §§  734—739).  Im  (8ZBl.  523)  festgesetzt.  Über  die  gegenseitige
übrigen  f.  Haverei,  Bergung  von  Anerkennung  der  Meßbriefe  sind  mit  Dänemart,
Schiffen.  Ssterreich-Ungarn,  Schweden,  Großbritannien,
II.  Binnenschiffe.  Die  Schadensersatz=  Frankreich,  Norwegen,  Belgien,  Griechenland,
pflicht  des  Schiffseigners  bei  Zusammenstößen  Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika,  Italien,
von  Schiffen  richtet  sich  gleichsalls  nach  HGM  B.]  Rußland,  Japan,  Niederlande,  Spanien  Ab-§§
  734—739  (G.,  betr.  die  privatrechtlichen  Ver--  kommen  getroffen  (s.  RK  Bek.  vom  11.  Nov.  1895
hältnisse  der  Binnenschiffahrt  —  RGBl.  1898,—  ZhBl.  385;  vom  24.  Juni,  2.  Juli,  28.  Juli,
368).  Im  übrigen  s.  Binnenschiffahrt:;  11.  Aug.,  20.  Nov.,  7.  Dez.  1896  —  ZBl.  S.  173,
s.  auch  Verklarung.  228,  415,  457,  583,  624;  vom  13.  Febr.,  20.  Febr.,
Schiffsvermessungsamt.  Das  S.  führt  die  28.  Sept.  1897  —  ZBl.  S.  61,  62,  284;  vom
Aufsicht  über  die  Vermessung  der  Seeschiffe  und  23.  März  1902  —  3BBl.  74;  vom2.  Juli  1900  —
über  die  Eichung  der  Binnenschiffe  auf  der  Elbe,  8Bl.  414;  vom  1.  Dez.  1900  —  ZBl.  619;  vom
der  Weser,  den  Wasserstraßen  östlich  der  Elbe  10.  Juni,  7.  Nov.  19508  —  338l.  152,  364;  vom.
und  dem  Dortmund-Ems-Kanal  (s.  Schiffs  -  20.  April  1909  —  Zl.  190).  —  Eine  Ververmessungsordnung).
  Außerdem  liegt  messung  der  Binnenschiffe,  für  die  ein
ihm  für  die  in  Preußen  und  Lübeck  ver=  unmittelbarer  gesetzlicher  Zwang  nicht  bestebt,