Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Bei der erstmaligen Einstellung der Direktoren und ständigen Lehrer in die neuen 
Gehaltsstaffeln ist die gesamte für ihre Aufrückung maßgebende Dienstzeit zugrunde zu 
legen. 
Die Zahlung der Zulagen hat mit Anfang des nächsten Monats nach Vollendung der 
vorstehend festgesetzten Dienstzeiten zu beginnen. 
Es haben jedoch auf alle diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung noch 
die dafür zu gewährende Entschädigung in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, 
deren sittliches Verhalten und amtliche Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen 
Anlaß gegeben haben. Über die Versagung von Alterszulagen entscheidet, beziehentlich auf 
Antrag und nach Gehör des Schulvorstandes, die Bezirksschulinspektion. 
8 5. Eine Anrechnung des Einkommens vom Kirchendienste in das Einkommen vom 
Schuldienste findet nicht statt. 
Die in den Schulgemeinden für die ständigen Lehrer bestehenden Gehaltsbestimmungen 
haben auch auf die ständigen Lehrer, welche kirchendienstliches Einkommen beziehen, An- 
wendung zu finden. Ist die Pflichtstundenzahl eines Kirchendienste verrichtenden Lehrers 
mit Rücksicht hierauf unter die gesetzliche, beziehentlich ortsstatutarische Pflichtstundenzahl 
herabgesetzt, so kann ihm die Schulgemeinde das Einkommen vom Schuldienste, zu welchem 
jedoch insoweit die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung nicht mit zu rechnen 
ist, nach Verhältnis der ihm obliegenden Stundenzahl zu der den übrigen ständigen Lehrern 
nach Gesetz oder Ortsstatut obliegenden Stundenzahl abmindern. 
:8 6. Eine Verminderung des mit der Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur 
mit Genehmigung der obersten Schulbehörde vorgenommen werden. 
8 7. Bei Schulen, welche einem Direktor nicht unterstehen, ist dem Lehrer und bei 
Vorhandensein mehrerer Lehrer dem ersten Lehrer beziehentlich dem an seiner Stelle mit 
der Leitung der Schule beauftragten Lehrer für die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte 
aus der Schulkasse eine jährliche Vergütung von 100.X und bei dem Vorhandensein von 
vier oder mehr Lehrern eine solche von 200 . zu gewähren. 
Diese Vergütung bleibt bei der Berechnung der Pension außer Betracht. 
8 8. Artikel 3 des Gesetzes vom 2 6. Februar 1900 wird durch folgende Bestimmung 
ersetzt: 
Gegen besondere Vergütung, die nicht unter 75.4 jährlich für eine wöchentliche 
Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden wöchentlich an 
der Volks= oder Fortbildungsschule zu übernehmen. 
§9. Unter „Lehrern“ im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu ver- 
stehen.
	        
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