Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 100. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend 
vom 19. Dezember 1908. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffentlichte 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des Herrn 
Reichskanzlers vom 12. dieses Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen erfahren. 
Dresden, am 19. Dezember 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
Berlin Wes, den 12. Dezember 1908. 
Anderung 
der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt: 
Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist als zweiter Absatz zu #r 
einzuschalten: 
Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Post- 
ausweiskarten auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten. 
Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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