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Nr. 15. Verordnung,
das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe
betreffend;
vom 16. März 1908.
Die Verordnung, enthaltend eine Abänderung der Verordnung vom 9. Januar 1894,
strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe
betreffend, vom 2. Januar 1905 (G.= u. V.-Bl. v. J. 1905 S. 2 flg.) erhält folgenden
Zusatz:
Auf der Elbstrecke von der sächsisch-preußischen Grenze aufwärts bis zu dem
dem Rittergute Görzig gegenüber liegenden Hauptfestpunkte Nr. 233 am oberen
Ende des Kreinitzer Busches ist bis auf weiteres gestattet, Fahrzeuge auch nach den
für die Königlich Preußische Elbstrecke zwischen der sächsischen und der oberen an-
haltischen Grenze bestehenden Vorschriften zu kuppeln, zu schleppen und fahren zu
lassen, damit dort das etwa erforderliche Umkuppeln vorgenommen werden kann.
Dresden, am 16. März 1908.
Die Ministerien der Finanzen und des Innenn.
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Weidauer.
Nr. 16. Verordnung,
die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche
des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften
betreffend;
vom 17. März 1908.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnung vom 2 1. April
1893, die Anstellung, Beförderung und Prüfung des Kanzlei= und Expeditionspersonals
im Geschäftsbereiche des Justizministeriums betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 117 flg.), ver-
ordnet was folgt: