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Nr. 17. Gesetz,
einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarks—
entzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und
für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes
vom 12. Mai 1900 betreffend;
vom 17. März 1908.
W93, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes, die Gewährung von Ent—
schädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung um—
gestandene Pferde und für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend, vom
12. Mai 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 252) bewogen und verordnen demgemäß mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Höhe der Entschädigung beträgt vier Fünfteile des gemeinen Wertes des
Tieres ohne Rücksicht auf die Wertsminderung, welche infolge der Krankheit ein-
tritt, in keinem Falle jedoch mehr als 800 A bei Pferden, 360 %0 bei Rindern.
Artikel II.
& 7 Absatz 2 wird abgeändert wie folgte:
Für die in § 4 Unter Nummer 1, 2 und 3 erwähnten Tiere find Beiträge
nicht zu erheben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
lassen.
Gegeben zu Dresden, am 17. März 1908.
S Friedrich August.
— Graf von Hohenthal und Bergen.
Dutschmann.