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über; wo eine frühere Uberweisung stattfindet
(ogl. Verfassungsgesetz vom 30. Juni 1842 —
Hann GS. Abt. I S. 145 — § 117) Kommt das
G. vom 26. Juni 1875 (s. Gem T. in d. landrechtl.
Provinzen Akz) zur Anwendung.
Gemeinschaftliche Angelegenheiten. Bei
den meisten Gem T. und wirtschaftlichen Zusammenlegungen
von Grundstücken (Separationen,
Verkopplungen, Konsolidationen), ebenso
bei vielen der durch die Generalkommission
vermittelten Rentengutsbegründungen werden
gemeinschaftliche Anlagen als Wege, Triften,
Gräben, Trankstätten, Lehm-, Sand-, Kalkund
Mergelgruben, Kalk= oder andere Steinbrüche
u. dgl. m. ausgewiesen. Der dazu erforderliche
Grund und Boden wird, soweit
das etwa bereits vorhandene gemeinschaftliche
Eigentum der Verfahrensteilnehmer nicht ausreicht,
von diesen aufgebracht. Diese sind daher
zunächst auch die Eigentümer der gemeinschaftlichen
Anlagen, und zwar Aliteigentümer nach
Alaßgabe des Wertes ihrer zum Verfahren
gezogenen Grundstücke, weil sie nach diesem
MAaßstabe beigetragen haben. Vielfach begeben
sie sich aber dieses Aliteigentums, und zwar
dadurch, daß sie die Anlagen einem Dritten,
insbesondere der politischen Gemeinde — die
dann regelmäßig die Unterhaltung übernimmt
— übertragen. Wo eine solche Ubereignung
bewirkt ist (aber auch nur da), ist die
Gemeinde selbstverständlich zur Verfügung
über jene Anlagen legitimiert; wo sie aber
nicht stattgefunden hat, können nur die sämtlichen
Miteigentümer gemeinschaftlich Verfügungen
treffen. Während des Schwebens
eines Auseinandersetzungsverfahrens führt letzteres
zu keinen Schwierigkeiten, weil die Auseinandersetzungsbehörde
stets von Amts wegen
für Zuziehung sämtlicher Teilnehmer und Beschaffung
ihrer Legitimation zu sorgen hat
und ohnehin immer eine legitimierte Vertretung
der Teilnehmer-Gesamtheit — in der Gestalt
von sog. Deputierten, Syndiken usw. — zur
Hand haben muß. Ist aber mit der Beendigung
des Verfahrens die Zuständigkeit der
Generalkommission erloschen, so greifen nur noch
die Bestimmungen des allgemeinen Rechtes ein,
wonach zu jeder Verfügung über die g. A. die
sämtlichen Miteigentümer zugezogen werden
müssen. Da nun der Kreis dieser Miteigentümer,
als welche die jedesmaligen Eigentümer
der beim Verfahren beteiligt gewesenen Grundstüche
anzusehen sind, einem ständigen Wechsel
unterliegt, so ist sowohl die Feststellung, wer
H##zeit verfügungsberechtigt ist, als auch die
eschaffung einer einheitlichen und übereinstimmenden,
meist der urkundlichen Form bedürfenden
Erklärung von allen Teilnehmern
mit außerordentlich und namentlich bei startem
Güterwechsel kaum zu überwindenden Schwierigkeiten
verbunden. Hier greift das für den
anzen Staat erlassene G. vom 2. April 1887
GS. 105) ein. Es sieht vor, daß für g. A.
der oben bezeichneten Art die Vertretung der
Gesamtheit der Beteiligten Dritten gegenüber
sowie die Verwaltung auch nach beendigtem
Auseinandersetzungsverfahren von der Auseinandersetzungsbehörde
geregelt werden Rhann.
Eine solche Regelung soll aber nur auf An-
Gemeinschaftliche Angelegenheiten — Gemeinschaftliche Gerichte.
trag, zu dem sowohl eine Behörde als auch
seder Private berechtigt ist, wofern nur ein
berechtigtes Interesse vorliegt, erfolgen und
unterbleiben, wenn die Vertretung oder Verwaltung
anderweitig geregelt ist oder die Zuziehung
der einzelnen Beteiligten selbst oder
ihrer Vertreter ohne unverhältnismäßigen
Zeit= oder Kostenaufwand erfolgen kann (8§ 1).
Hervorzuheben ist hierbei, daß in manchen alten
Rezessen zwar Bestimmungen über die Vertretung
und Verwaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen getroffen, aber nicht mehr rechtsgültig
sind. Wird ein Antrag auf Regelung der
Vertretung oder Verwaltung gestellt, so ist
er öffentlich bekannt zu machen, etwaige Einsprüche
sind zu erörtern (8 3). Stellen sie sich
als unberechtigt heraus, so ist die Vertretung
und Verwaltung der Regel nach dem Gemeindevorstande,
ausnahmsweise auch einer
Einzelperson (§§ 3, 9), und zwar durch einen
Beschluß zu übertragen, der den bestellten Vertreter
oder Berwalter, die Besitzer der beteiligten
Grundstücke nach Mlaßgabe des Rezesses sowie
die g. A., auf welche die Vertretung oder
die Verwaltung sich erstrecken soll, an zugeben
hat (§ 7). Hierdurch gewinnt die Gesamtheit
der Teilnehmer eine Selbständigkeit, als ob
sie eine juristische Person wäre, sie kann als
solche Klagen und verklagt werden, im Grundbuch
als Eigentümerin eingetragen werden
u. dgl. m. (§ 2 Abs. 2). Der bestellte Vertreter
ist auch befugt — aber nur unter ausdrüchlicher,
durch besonderen Beschluß auszusprechender Genehmigung
der Auseinandersetzungsbehörde —
über die Substanz des gemeinschaftlichen Vermögens
zu verfügen, ohne hierbei an die Mitwirkung
der einzelnen Beteiligten gebunden
u sein (§ 4) — s. auch OV. 21, 116 u. 23, 68.
ber die Verwertung einer etwa aufkommenden
Geldentschädigung hat die Auseinandersetzungsbehörde
zu bestimmen (§ 5). Insoweit dem
Gemeindevorstande die Vertretung übertragen
ist, untersteht er in dieser Beziehung der Kommunalaufsichtsbehörde;
insoweit ihm die Verwaltung
übertragen ist, finden die Borschriften,
welche für Gemeindeangelegenheiten bezüglich
der Verwaltung, der Aufsicht des Staates und
der den Mitgliedern zustehenden Rechtsmittel
gelten, sinngemäße Anwendung. Haunptsächlich
hat der Verwalter für die Ausführung der
zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen erforderlichen Arbeiten
durch die Verpflichteten zu sorgen. Ist dieserhalb
im Auseinandersetzungsverfahren ein Beitragsverhältnis
der aufzuwendenden Kosten nicht
festgesetzt, so liegt die Unterhaltung den Beteiligten
nach Verhältnis ihrer Teilnahmerechte
ob; soweit aber letztere aus dem Rezesse nicht
klar hervorgehen, haben die Beteiligten nach
Verhältnis des Grundsteuerreinertrages ihrer
beteiligt gewesenen Grundstücke beizutragen
60). Gegen die Beschlüsse der Auseinandersetzungsbehörde
findet nur die Beschwerde an
das Ober-Landeskulturgericht statt (§ 10).
Gemeinschaftliche Gerichte. Auf der Grundlage
des G., betr. eine Zusatzbestimmung zu
den Art. 86, 87 Vll., vom 19. Febr. 1879
(GS. 18) hat Preußen mit einer Reihe von
Bundesstaaten Staatsverträge abgeschlossen,