Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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über;  wo  eine  frühere  Uberweisung  stattfindet
(ogl.  Verfassungsgesetz  vom  30.  Juni  1842  —
Hann  GS.  Abt.  I  S.  145  —  §  117)  Kommt  das
G.  vom  26.  Juni  1875  (s.  Gem  T.  in  d.  landrechtl.
  Provinzen  Akz)  zur  Anwendung.
Gemeinschaftliche  Angelegenheiten.  Bei
den  meisten  Gem  T.  und  wirtschaftlichen  Zusammenlegungen
  von  Grundstücken  (Separationen,
  Verkopplungen,  Konsolidationen),  ebenso
bei  vielen  der  durch  die  Generalkommission
vermittelten  Rentengutsbegründungen  werden
gemeinschaftliche  Anlagen  als  Wege,  Triften,
Gräben,  Trankstätten,  Lehm-,  Sand-,  Kalkund
  Mergelgruben,  Kalk=  oder  andere  Steinbrüche
  u.  dgl.  m.  ausgewiesen.  Der  dazu  erforderliche
  Grund  und  Boden  wird,  soweit
das  etwa  bereits  vorhandene  gemeinschaftliche
Eigentum  der  Verfahrensteilnehmer  nicht  ausreicht,
  von  diesen  aufgebracht.  Diese  sind  daher
zunächst  auch  die  Eigentümer  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  und  zwar  Aliteigentümer  nach
Alaßgabe  des  Wertes  ihrer  zum  Verfahren
gezogenen  Grundstücke,  weil  sie  nach  diesem
MAaßstabe  beigetragen  haben.  Vielfach  begeben
sie  sich  aber  dieses  Aliteigentums,  und  zwar
dadurch,  daß  sie  die  Anlagen  einem  Dritten,
insbesondere  der  politischen  Gemeinde  —  die
dann  regelmäßig  die  Unterhaltung  übernimmt
  —  übertragen.  Wo  eine  solche  Ubereignung
  bewirkt  ist  (aber  auch  nur  da),  ist  die
Gemeinde  selbstverständlich  zur  Verfügung
über  jene  Anlagen  legitimiert;  wo  sie  aber
nicht  stattgefunden  hat,  können  nur  die  sämtlichen
  Miteigentümer  gemeinschaftlich  Verfügungen
  treffen.  Während  des  Schwebens
eines  Auseinandersetzungsverfahrens  führt  letzteres
  zu  keinen  Schwierigkeiten,  weil  die  Auseinandersetzungsbehörde
  stets  von  Amts  wegen
für  Zuziehung  sämtlicher  Teilnehmer  und  Beschaffung
  ihrer  Legitimation  zu  sorgen  hat
und  ohnehin  immer  eine  legitimierte  Vertretung
der  Teilnehmer-Gesamtheit  —  in  der  Gestalt
von  sog.  Deputierten,  Syndiken  usw.  —  zur
Hand  haben  muß.  Ist  aber  mit  der  Beendigung
  des  Verfahrens  die  Zuständigkeit  der
Generalkommission  erloschen,  so  greifen  nur  noch
die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Rechtes  ein,
wonach  zu  jeder  Verfügung  über  die  g.  A.  die
sämtlichen  Miteigentümer  zugezogen  werden
müssen.  Da  nun  der  Kreis  dieser  Miteigentümer,
  als  welche  die  jedesmaligen  Eigentümer
der  beim  Verfahren  beteiligt  gewesenen  Grundstüche
  anzusehen  sind,  einem  ständigen  Wechsel
unterliegt,  so  ist  sowohl  die  Feststellung,  wer
H##zeit  verfügungsberechtigt  ist,  als  auch  die
eschaffung  einer  einheitlichen  und  übereinstimmenden,
  meist  der  urkundlichen  Form  bedürfenden
  Erklärung  von  allen  Teilnehmern
mit  außerordentlich  und  namentlich  bei  startem
Güterwechsel  kaum  zu  überwindenden  Schwierigkeiten
  verbunden.  Hier  greift  das  für  den
anzen  Staat  erlassene  G.  vom  2.  April  1887
GS.  105)  ein.  Es  sieht  vor,  daß  für  g.  A.
der  oben  bezeichneten  Art  die  Vertretung  der
Gesamtheit  der  Beteiligten  Dritten  gegenüber
sowie  die  Verwaltung  auch  nach  beendigtem
Auseinandersetzungsverfahren  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  geregelt  werden  Rhann.
Eine  solche  Regelung  soll  aber  nur  auf  An- 



Gemeinschaftliche  Angelegenheiten  —  Gemeinschaftliche  Gerichte.

trag,  zu  dem  sowohl  eine  Behörde  als  auch
seder  Private  berechtigt  ist,  wofern  nur  ein
berechtigtes  Interesse  vorliegt,  erfolgen  und
unterbleiben,  wenn  die  Vertretung  oder  Verwaltung
  anderweitig  geregelt  ist  oder  die  Zuziehung
  der  einzelnen  Beteiligten  selbst  oder
ihrer  Vertreter  ohne  unverhältnismäßigen
Zeit=  oder  Kostenaufwand  erfolgen  kann  (8§  1).
Hervorzuheben  ist  hierbei,  daß  in  manchen  alten
Rezessen  zwar  Bestimmungen  über  die  Vertretung
  und  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  getroffen,  aber  nicht  mehr  rechtsgültig
sind.  Wird  ein  Antrag  auf  Regelung  der
Vertretung  oder  Verwaltung  gestellt,  so  ist
er  öffentlich  bekannt  zu  machen,  etwaige  Einsprüche
  sind  zu  erörtern  (8  3).  Stellen  sie  sich
als  unberechtigt  heraus,  so  ist  die  Vertretung
und  Verwaltung  der  Regel  nach  dem  Gemeindevorstande,
  ausnahmsweise  auch  einer
Einzelperson  (§§  3,  9),  und  zwar  durch  einen
Beschluß  zu  übertragen,  der  den  bestellten  Vertreter
  oder  Berwalter,  die  Besitzer  der  beteiligten
Grundstücke  nach  Mlaßgabe  des  Rezesses  sowie
  die  g.  A.,  auf  welche  die  Vertretung  oder
die  Verwaltung  sich  erstrecken  soll,  an  zugeben
hat  (§  7).  Hierdurch  gewinnt  die  Gesamtheit
der  Teilnehmer  eine  Selbständigkeit,  als  ob
sie  eine  juristische  Person  wäre,  sie  kann  als
solche  Klagen  und  verklagt  werden,  im  Grundbuch
  als  Eigentümerin  eingetragen  werden
u.  dgl.  m.  (§  2  Abs.  2).  Der  bestellte  Vertreter
ist  auch  befugt  —  aber  nur  unter  ausdrüchlicher,
durch  besonderen  Beschluß  auszusprechender  Genehmigung
  der  Auseinandersetzungsbehörde  —
über  die  Substanz  des  gemeinschaftlichen  Vermögens
  zu  verfügen,  ohne  hierbei  an  die  Mitwirkung
  der  einzelnen  Beteiligten  gebunden
u  sein  (§  4)  —  s.  auch  OV.  21,  116  u.  23,  68.
ber  die  Verwertung  einer  etwa  aufkommenden
Geldentschädigung  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde
  zu  bestimmen  (§  5).  Insoweit  dem
Gemeindevorstande  die  Vertretung  übertragen
ist,  untersteht  er  in  dieser  Beziehung  der  Kommunalaufsichtsbehörde;
  insoweit  ihm  die  Verwaltung
  übertragen  ist,  finden  die  Borschriften,
welche  für  Gemeindeangelegenheiten  bezüglich
der  Verwaltung,  der  Aufsicht  des  Staates  und
der  den  Mitgliedern  zustehenden  Rechtsmittel
gelten,  sinngemäße  Anwendung.  Haunptsächlich
hat  der  Verwalter  für  die  Ausführung  der
zur  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  erforderlichen  Arbeiten
durch  die  Verpflichteten  zu  sorgen.  Ist  dieserhalb
im  Auseinandersetzungsverfahren  ein  Beitragsverhältnis
  der  aufzuwendenden  Kosten  nicht
festgesetzt,  so  liegt  die  Unterhaltung  den  Beteiligten
  nach  Verhältnis  ihrer  Teilnahmerechte
ob;  soweit  aber  letztere  aus  dem  Rezesse  nicht
klar  hervorgehen,  haben  die  Beteiligten  nach
Verhältnis  des  Grundsteuerreinertrages  ihrer
beteiligt  gewesenen  Grundstücke  beizutragen
60).  Gegen  die  Beschlüsse  der  Auseinandersetzungsbehörde
  findet  nur  die  Beschwerde  an
das  Ober-Landeskulturgericht  statt  (§  10).
Gemeinschaftliche  Gerichte.  Auf  der  Grundlage
  des  G.,  betr.  eine  Zusatzbestimmung  zu
den  Art.  86,  87  Vll.,  vom  19.  Febr.  1879
(GS.  18)  hat  Preußen  mit  einer  Reihe  von
Bundesstaaten  Staatsverträge  abgeschlossen,