Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Aulage  ·  —

BPestimmungen
über  die  Beschaffenheit  der  Mobilmachungepferde.

In  Ansehung  d  Pferde,  welche  im  Falle  einer  Mobilmachung  beschafft  werden,
wird  Folgendes  festgesetzt
.  Konflikt-Pferde  sollen  nicht  unter  1  m  65  cm
.  Pferde  für  die  ũbrige  Kavallerie  *!:7  reitende  Artillerie,  sowie  Reitpferde
überbaupt  nicht  unter  1  m  57e
Artillerie=  und  D#ran.  Suangengserd  sowie  die  für  Fuhrpark=  und  ähuliche
Kolonnen  geeigneten  schweren  Zugpferde  nicht  uuter  1  m  6  em,
Artillerie=  und  Train-Vorderpferde  nicht  unter  1  m  57

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groß  sein.

Wenn  auch  nöthigenfalls  zum  Theil  Pferde  von  niedrigerem  Maaß  als  das  angegebene
  angenommen  werden  können,  so  darf  doch  hierbei  in  der  Regel  nicht  unter  1m
55  cm  herabgegangen  werden.  Aeuhersten  Falls  kann  unter  den  Reitpferden  der  Fußtruppen
  und  des  Trains  bis  zu  einem  Fünftel  der  Gesammtzahl  eine  Größe  von  1  „
53  cm  als  genügend  angesehen  werden.  Deu  Alter  nach  sind  Pferde  zwischen  6  und
14  Jahren  am  geeignelsten  für  den  Kriegsdienst.

Hengste,  tragende  Stuten  und  Ttte-Siuten,  die  unter  3  Monate  alte  Fohlen
näbren,  alle  mit  Hauptfehlern,  Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Dienste  der  Kavallerie
untanglich  machenden  Mängeln,  als  z.  B.  Mlindheit,  Spathlähmung,  schadhaften  Hufen
(als  Voll=  oder  Zwanghuf,  Steingallen,  Hornkluft  oder  Hornspalten,  Strahlkrebs  u.  s.  w.),
bebafteten  Pferde  werden  nicht  genommen,  einängige  zu  Wagenpferden  nur,  wenn  der
Verlust  des  Auges  von  gußerer  Verletzung  und  nicht  ven  innerer  Krantheit  herrührt.

Stuten  werden  als  tragend  erachtet,  wenn  dies  entweder  schon  durch  Augeuschein
bekundet,  oder  wenn  durch  einen  Deckichein  in  beglaubigter  Form  nachgewiesen  wird,  daß
die  Slute  nach  mehrfachen  Versuchen  den  Hensst  nicht  mehr  angenommen  hat.

Bei  der  Auswahl  der  Pferde  ist  im  Allgemeinen  der  Grundsatz  zu  beobachten,
daß  erstere  dem  beabsichtigten  Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  alsdann
ein  oder  der  andere  unwesentliche  Fehler,  der  unter  anderen  Umständen  die  Annahme
eines  Pferdes  ausschließen  würde,  keinen  Grund  zur  Zurückstellung  geben  kann.

Bei  der  infolge  Landlieserung  staltgefundenen  zwangeweisen  Gestellung  haftet  der
lebte  Besitzer  nicht  für  das  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschasten  beim  Pferde,  deren
Behlen  nach  den  Landesgesetzen  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen  des  Haudels
  oder  eine  Regreßpflicht  des  Käufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangeweise  angekauften  Pferdes  und  die  Rück.
forderung  des  gezahlten  Taxpreises  nicht  statthast,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen
eine  der  nach  den  gandesgesetzen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufs  bedingenken  Krankheiten
nachzuweisen  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung
  in  Kraft.