Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr.  29  1

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  11.  Mai  1915.
Inhalt.

Befehl  des  stellvertretenden  (Seneralkommandos  des  XIV.  Armeekorps.

 

 

Befehl.

In  teilweiser  Abänderung  der  Bestimmungen  über  den  Grenzverkehr  mit  der  Schweiz  vom
26.  Januar  1915  bestimme  ich  mit  sofortiger  Wirkung:

Die  Sperrlinie  in  und  an  dem  westlichen  Teil  des  Untersees  wird  von  Moos  am  Westufer
  des  Zellersees  ab  längs  dessen  Südufer  bis  Hornstaad  als  Landsperre,  von  da  in  gerader
östlicher  Richtung  bis  zur  Grenzlinie  im  See  geführt.

In  Iznang  wird  eine  Nebenpassierstelle  errichtet.

Karlsruhe,  den  8.  Mai  1915.

Stellvertretendes  General-Kommando  des  XIV.  Armeekorps.
Der  stellvertretende  kommandierende  General:

Freiherr  von  Manteuffel,
General  der  Infanterie.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsruhe.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1915.  29