Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(r.  4411.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  für  das  Anlagekapital
einer  Eisenbahn  von  Stargard  über  Belgard  nach  Cöslin,  mit  einer  Sweigbahn
  nach  Colberg.  Vom  15.  Mai  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Der  Berlin-Stektiner  Eisenbahngesellschaft  wird  Behufs  Uebernahme  des
Baues  und  des  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Stargard  über  Belgard  nach
Cöslin,  sowie  einer  Zweigbahn  nach  Colberg,  die  Garantie  des  Skaats  für
einen  jäahrlichen  Reinertrag  von  drei  und  einem  halben  Prozent  des  in  diesem
„Unternehmen  anzulegenden  Kapitals  nach  näherer  Maaßgabe  des  beigedruckten,
unterm  28.  Februar  1830.  mit  dem  Direkrorium  der  Gesellschaft  abgeschlossenen
  Vertrages  hiermit  bewilligk.

S.  2.

Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  Unser
Finanzminister  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragk.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charloktenburg,  den  15.  Mai  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Weslphalen.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angclegenheiten:
v.  Manteuffel.

Ver-