Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Auf das Vermögen der geschlossenen Kasse finden die Vorschriften in § 96 Absatz 2 
Satz 1 entsprechende Anwendung. Der Rest des Vermögens fällt, wenn und soweit die 
Kassenmitglieder zugleich Mitglieder einer Knappschafts-Pensionskasse sind, dieser zu. Andern- 
falls ist er von dem Kassenvorstande mit Genehmigung des Bergamts in der dem bisherigen 
Zwecke am meisten entsprechenden Weise zu verwenden. 
& 98. (5) Die Auflösung oder Schließung erfolgt durch das Bergamt. Der die Auf- 
lösung aussprechende oder ablehnende Bescheid ist zu begründen. Ein hiergegen erhobener 
Rekurs hat, soweit es sich um die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen an eine 
andere Knappschafts-Krankenkasse handelt, keine aufschiebende Wirkung. 
(2) Sind die zur Deckung bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen 
Mittel nicht vorhanden, so sind die letzteren vor Auflösung oder Schließung der Kasse aufzu- 
bringen. Die Haftung für sie liegt dem Bergwerksunternehmer ob. Bei einer für mehrere 
Bergwerke errichteten Kasse haften die Bergwerksunternehmer als Gesamtschuldner. 
99. (1) Mehrere Knappschafts-Krankenkassen für Bergwerke desselben Unternehmers 
können mit Zustimmung der Generalversammlungen zu einer Kasse vereinigt werden. 
(2) Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassenstatuts für die vereinigte 
Kasse nach Vorschrift des § 55 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Vertreter der be- 
schäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen gelten. 
(3) Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf sie 
alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen über. 
100. C□) Auf Antrag von mindestens dreißig beteiligten Versicherten kann das Berg- 
amt nach Anhörung des Kassenvorstandes die Gewährung der in § 49 Absatz 2 Ziffer 1 und 
&0! Absatz 1 bezeichneten Leistungen durch weitere als die von der Kasse bestimmten Arzte, 
Apotheken, Verkaufsgeschäfte und Krankenhäuser verfügen, wenn durch die von der Kasse ge- 
troffenen Anordnungen eine den berechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende 
Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist. 
(2) Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzten Frist Folge geleistet, so 
kann das Bergamt die erforderlichen Anordnungen statt der zuständigen Kassenorgane mit ver- 
bindlicher Wirkung für die Kasse treffen. 
(3) Die nach Absatz 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu eröffnen und 
zur Kenntnis der beteiligten Versicherten zu bringen. 
(4) Die Entscheidung über einen gegen die Anordnungen erhobenen Rekurs ist endgültig. 
§ 101. C) Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sowie die auf Gesetz, Vertrag 
1906. 24
	        
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