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(2) Die Entschließung muß den Hinweis enthalten, daß sie innerhalb eines Monats
nach ihrer Bekanntgabe durch Klage vor dem Bergschiedsgericht angefochten werden kann.
Insoweit Entscheidungen über Krankenkassenleistungen auf Grund von Krankenscheinen erfolgen,
genügt es, daß dieser Hinweis auf dem Krankenscheine enthalten ist.
(3) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage bei einer anderen amtlichen
Stelle als dem Bergschiedsgerichte oder bei dem Knappschaftsorgane (Absatz 1) fristgemäß
eingegangen oder angebracht worden ist. Diese haben die Klage unverzüglich an das zuständige
Bergschiedsgericht abzugeben.
(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
145. (1) Die Kosten der Bergschiedsgerichte sind nach Ablauf des Kalenderjahres
von der Knappschafts-Berufsgenossenschaft und der Allgemeinen Knappschafts-Pensionskasse
für das Königreich Sachsen, soweit sie auf deren Streitsachen entfallen, dem Staate anteilig
zu erstatten. Dabei finden die Vorschriften in 9 10 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900,
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, soweit nicht besondere Vereinbarungen
getroffen werden, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten kann nach § 159
angefochten werden. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden auf die Streitsachen der
Knappschafts-Berufsgenossenschaft und der Allgemeinen Knappschafts-Pensionskasse für das
Königreich Sachsen die für die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung geltenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
(2) Auf die sonstigen Streitigkeiten der Bergschiedsgerichte finden die Bestimmungen in
§ 49 Absatz 1 Ziffer 4, §§9 52, 55 Absatz 1 Satz 3, § 58 Absatz 1 bis 5, 9# 59, 60
Absatz 2 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
tember 1901 entsprechende Anwendung.
§ 146. Die Bergschiedsgerichte haben als Einigungsämter im Sinne des Gewerbe-
gerichtsgesetzes und nach dessen Vorschriften zu wirken.
& 147. Das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten wird, soweit darüber in diesem
Gesetze keine Bestimmungen getroffen sind, im Verordnungswege geregelt.
148. () Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Ge-
setzes an sie ergehenden Ersuchen der Bergschiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden, der
Vorstände der Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensionskassen zu entsprechen und
den Organen der erwähnten Kassen auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen,
welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den
Organen der Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensionskassen gegeneinander und
gegenüber den Behörden sowie den Organen der Versicherungsanstalten für Invaliden=
versicherung, der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen ob.