Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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+2 3. Von dem Tode eines Abgeordneten und von jedem Vorgange, durch den ein 
Abgeordneter die Wählbarkeit verliert, haben die in § 15 des Gesetzes genannten Behörden 
des Wohnortes Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten. 
§&24. Für den Fall der Ablehnung einer Wahl hat der Kommissar sofort eine neue 
Wahl zu veranlassen. Die Bestimmungen in § 36 des Gesetzes finden Anwendung. 
Zu 838 825. Die allgemeinen Bestimmungen für die Berechnung der den Wahlkommissaren 
des Gesetzes. für die Landtags- und Reichstagswahlen erwachsenden Auslagen vom 15. November 1889 
(abgedruckt im G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1896 S. 213 flg.) bleiben in Kraft. 
#26. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1896, die 
Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend, vom 1 0. Oktober 1896 
(G.= u. V.-Bl. S. 141 flg.) tritt außer Kraft. 
Dresden, am 7. Mai 1909. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Reichelt.
	        
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