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nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen
sind.
Wer die ärztliche Vorprüfung bestanden hat, ist nur in der Zahnersatzkunde zu prüfen.
8 14. Die Gegenstände, die Tage und das allgemeine Ergebnis der Prüfung in
jedem Fache sowie die für das Fach erteilte Zensur werden von dem Examinator für jeden
Geprüften in ein besonderes Protokoll eingetragen, das von dem Vorsitzenden und sämt-
lichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und bei den Akten aufzubewahren ist.
8 15. Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vor-
sitzenden eine Zenfur erteilt, für die ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2),
„genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind.
Für diejenigen, welche in allen fünf Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben,
wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt, in-
dem die Zensur für die Prüfung in der Zahnersatzkunde mit 6, diejenige für die anatomische
mit 3 multipliziert, die Zensuren für die physiologische, physikalische und die chemische
Prüfung je einfach gerechnet werden, und die Summe durch 12 geteilt wird. Ergeben sich
bei der Teilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0, 50 betragen, als ein Ganzes ge-
rechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Ist in einem Prüfungsfache die Zensur „ungenügend" oder „schlecht“ erteilt, so gilt
es als nicht bestanden und muß wiederholt werden.
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den
Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei bis sechs Monate. Sie
wird von dem Vorsitzenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen mit den be-
treffenden Examinatoren einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird, unter Beachtung
der Vorschrift im Absatz 6, der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die Meldung zur
Wiederholung der Prüfung in allen nicht bestandenen Fächern erfolgen muß.
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wieder-
holung der Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung von
Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht bestanden
gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde
(§ 3 Absatz 2) zulässig.
Wird die Vorprüfung in einem-Zeitraume von einem und einem halben Jahre nach
ihrem Beginne nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden.
Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 50).
§16. Hat ein Studierender die Vorprüfung vor ihrer Beendigung unterbrochen, so
darf er sie nur bei derjenigen Kommission fortsetzen, bei welcher er sie begonnen hat. Aus-
nahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 50).