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Nr. 81. Verordnung,
die Vornahme beschränkter Viehzählungen betreffend;
vom 29. Oktober 1909.
Un den Nachweis über die Größe des im Lande vorhandenen Viehbestandes alljährlich
zu beschaffen und sichere Unterlagen für die Beurteilung der Vieh- und Fleischerzeugung
im Lande zu erlangen, hat das Ministerium des Innern mit Verordnung vom 27. Ok-
tober 1906 (G= u. V.-Bl. S. 358) angeordnet, bis auf weiteres in jedem Jahre, für
welches keine umfänglichere Viehzählung angeordnet wird, am 1. Dezember und, falls
dieser auf einen Sonntag fällt, am darauffolgenden Werktage eine beschränkte Viehzählung
vornehmen zu lassen.
Hierzu wird folgendes verordnet:
8 1. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslisten. Die Ausführung der Viehzählung
liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde ge-
hörenden selbständigen Gutsbezirke ob.
Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Aufzeichnung der Pferde und Rinder durch die
damit nach der Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) beauftragten Ge-
meindebeamten zu erfolgen. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage
vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis
zu setzen.
Die Durchführung der Zählung in militärischen Anstalten ist der Militärbehörde des
Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Vordrucke durch die Gemeinde-
behörden auszuhändigen sind.
8 2. Durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern und Anstaltsleitern oder ihren
Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzelnen Grundstücken
(Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht= und Viehhöfen, Tierkliniken und ähnlichen An-
stalten) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen festzustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung
und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen
der Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvordruck angeführten
Bestimmungen nachzugehen.
Zu den Viehbesitzern sind auch diejenigen zu rechnen, die zwar am Zählungstage kein
Vieh halten, die aber im Laufe der vorausgegangenen 12 Monate saugende Ferkel, Lämmer
oder Zickel geschlachtet haben, an denen gemäß den bestehenden Bestimmungen keine Schlacht-
vieh= oder Fleischbeschau vorzunehmen war.