Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Bestellung 
durch Ex- 
pressen. 
Portofrei- 
heiten. 
( 200 ) 
welche weder die richtige Bestellung, noch auch die Ueberlieferung an eine andere Postverwalt- 
ung nachweisen kann. 
Für Verluste, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht angehörige Be- 
förderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, 
nicht Statt. Dagegen haben bei dießfallsigen Reclamationen zunächst diejenigen Postverwalt- 
ungen, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den 
Absender zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle 
vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu 
geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Beförderungs- 
anstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. 
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen 
nicht Statt. 
Art. 26. Briefe aus den Vereinsbezirken, auf welche der Versender das schriftliche Ver- 
langen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Post- 
anstalten des Vereinsgebiets sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt 
werden. 
Dergleichen Expreßbriefe müssen ederzeit recommandirt sein. 
Für jeden am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist eine Bestell- 
gebühr von 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neukreuzern oder 9 Kr. Südd. Währ. zu entrichten. 
Für die außerhalb des Ortes der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind 
außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neukreuzer oder 
9 Kr. Südd. Währ. für die Beschaffung des Boten zu erheben. 
Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Bestellung sind jederzeit 
zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Die Gebühren und den Botenlohn bezieht die Abgabe-Postanstalt. 
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefs leistet die Postbehörde 
keine Entschädigung. 
Art. 27. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Post- 
vereinsstaaten sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis wird in dem ganzen Vereins- 
gebiete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. 
Art. 28. Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich 
gegenseitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen Staats-Dienstangelegenheiten 
(Officialsachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit 
solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe 
für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit 
dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.
	        
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