Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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4. Das Erhebungsformular ist nach geschehener vollständiger Ausfüllung in doppelter Aus- 
fertigung an die von der Landeszentralbehörde mit der Nachprüfung betraute Stelle 
einzusenden. Eine Ausfertigung davon ist nach vollzogener Nachprüfung dem Kaiser- 
lichen Gesundheitsamte zu übermitteln. 
5. Die Ausfüllung des Erhebungsformulars ist seitens der dabei beteiligten Stellen derart 
zu beschleunigen, daß innerhalb 14 Tage nach der Genesung oder dem Tode des 
Erkrankten das Formular dem Kaiserlichen Gesundheitsamte zugeht. 
6. Etwa notwendige Rückfragen können im unmittelbaren Verkehre zwischen dem Kaiser- 
lichen Gesundheitsamt und den mit der Ausfüllung des Erhebungsformulars und 
dessen Nachprüfung betrauten Stellen erledigt werden. Erfolgt die Rückfrage nicht 
bei der mit der Nachprüfung betrauten Stelle, so ist dieser das Ergebnis der Rück- 
frage mitzuteilen. 
7. Das Kaiserliche Gesundheitsamt bearbeitet die Ergebnisse der Statistik. Es ist dafür 
Sorge zu tragen, daß spätestens bis zum 1. Februar eines jeden Jahres alle auf das 
Vorjahr bezüglichen Erhebungsformulare dem Kaiserlichen Gesundheitsamte zu- 
gegangen sind. 
Erhebungsformular“) 
für Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand. 
(Nicht Zutreffendes ist durchzustreichen.) 
A. Angaben über den Erkrankten. 
1. Familien= und Vorname des Erkrankten (Gestorbenen): 
2. Geschlecht: männlich weiblich 
3. Alter: geboren den (wenn der Tag der Geburt nicht bekannt, 
wie allo.. Wohnort: 
  
*) Die Formulare werden beim Ministerium des Innern vorrätig gehalten und find dort zu beziehen.
	        
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